In NRW regelt § 53 SchulG NRW die Möglichkeiten der Schule zum Eingriff bei Fehlverhalten des Schülers / der Schülerin.

 

§ 53 Abs. 1 SchulG NRW differenziert zwischen erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen:

 

„Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.“

Erbrecht  Familienrecht  Bau- und Immobilienrecht  Miet- und WEG-Recht Reiserecht  Fluggastrechte Verkehrsrecht  

Arbeitsrecht  Sportrecht  Vereinsrecht Urheberrecht Schadensersatzrecht  Kaufrecht  Vertragsrecht  Internetrecht 

 

Dr. Stefan Mogk
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