aktuelle Rechtsprechung:
OLG Köln vom 19.07.2017, 16 U 31 / 17: Wird eine gebuchte Reise durch kurzfristige Absage seitens des Veranstalter abgesagt, so hat der Reisende Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die er aufwenden muss, um während der geplanten Reisezeit eine Ersatzreise anzutreten. Dies gilt auch, wenn die Reise in ein anderes Gebiet geht. Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Kreuzfahrt in die Karibik gebucht, die 3 Tage vor Antritt der Reise vom Veranstalter abgesagt wurde. Ersatzweise reisten die Reisenden mit dem Mietwagen durch Florida. Sie klagten zum einen auf Ersatz der Mehrkosten dieser Ersatzreise im Vergleich zur ursprünglichen Reise und auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f BGB. Insoweit wurden 100% des Reisepreises gefordert.
In 2. Instanz bekamen die Reisenden zu einem großen Teil Recht. Der Mehraufwand für die Ersatzreise ist vom Veranstalter als Nichterfüllungsschaden zu bezahlen. Der Anspruch beruht auf § 651 c III BGB. Der Schadensersatz wegen entgangener Urlaubszeit beläuft sich den Richtern des OLG zufolge auf 73 %. Hierbei wurde berücksichtigt, dass es sich um eine hochwertige Kreuzfahrt handelte, die kurzfristig abgesagt wurde. Die Tatsache, dass die Reise komplett vereitelt worden sein, gewähre aber nicht schon allein deshalb einen Anspruch in Höhe von 100% des Reisepreises.
Amtsgericht Köln vom 24.04.2017, 142 C 160/16: Kündigung einer Ägypten-Reise im November 2015 durch den Reiseveranstalter unter Berufung auf höhere Gewalt unter Verweis auf eine geänderte Sicherheitslage in Sharm El Sheik erfolgte zu Unrecht, so dass die klagenden Urlauber Anspruch auf
BGH vom 30.07.2015, I ZR 29/12: Bei jeder Angabe von Flugpreisen - auch in tabellarischen Übersichten - müssen Endpreise angegeben werden. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Zuschläge (bspw. für Kerosin) sind von Beginn an in den Preis hereinzurechnen. Der Endpreis muss schon bei der erstmaligen Angabe von Preisen angegeben werden.
BGH vom 16.09.2014, X ZR 1/14: Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträglich Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben.
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BGH vom 10.12.2013, X ZR 24/13: Ein Reiseveranstalter darf sich nicht vorbehalten, die bei der Buchung genannten Flugzeiten beliebig zu ändern. Eine Verlegung des Fluges ist danach nur erlaubt, wenn es sachliche Gründe, dafür gibt, und zwar auch, wenn im Vertrag nur "voraussichtliche" Flugzeiten erwähnt sind.
AG Norden vom 02.01.2017, 5 C 582/16: Der Vermittler eines Ferienhauses auf Norderney, der 3 Tage vor Antritt die Vermietung absagte, weil eine Doppelvermietung vorgelegt wurde, ist im Wege des rechtskräftigen Versäumnisurteils zu Zahlung von Schadensersatz in analoger Anwendung des § 651 f II BGB verurteilt worden. Dabei mussten 100 % des Reisepreises als Schadensersatz bezahlt werden. Die Reisepreis selbst wurde schon außergerichtlich zurückbezahlt. Im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht ging es neben dem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude auch noch um Schadensersatz für unnötige Aufwendungen (Kurtaxe, etc.).
Der Vermittler trat wie ein Reiseveranstalter auf, so dass er auch so behandelt wurde. Die Regeln des Pauschalreiserechts waren anwendbar.