Eilmeldung:

 

Aktuell: Die deutschen Thomas Cook Gesellschaften haben am 25.09.2019 einen Insolvenzantrag eingereicht. Davon betroffen sind auf jeden Fall Thomas Cook GmbH, Thomas Cook Tourisitk GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours Gmbh. Die betroffenen Veranstaltermarken sind Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin. Alle abreisenden Gäste der genannten Veranstaltermarken bis einschließlich Abreise 31.10.2019 können ihre Reise aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten.

 

Der Mutterkonzern von Thomas Cook in Großbritannien hatte zuvor Insolvenz angemeldet. Die diversen Tochtergesellschaften in Deutschland hatten zunächst noch keinen Insolvenzantrag gestellt. Die Thomas Cook GmbH vermeldete auf ihrer Internetseite, auf Notgeschäftsführung umgestellt zu haben. Die Hoffnung auf den Weiterbetrieb ist angesichts der jüngsten Entwicklung offenbar dahin. Auch die Fluggesellschaft Condor hofft auf einen Weiterbetrieb, hat allerdings einen staatlichen Überbrückungskredit  beantragt. Nach Medienberichten am Abend des 24.09.2019 soll dieser gewährt werden.

 

Die Durchführung von Reisen der deutschen Tochterunternehmen sind jedoch sehr ungewiß. So heißt es au der homepage von Thomas Cook: "Kunden, die über die deutschen Veranstaltermarken Neckermann Reisen, Thomas Cook Signature, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin Reisen mit Abreisedatum bis 26. September 2019 gebucht haben, können ihre Reise nicht antreten, da die Durchführung nicht garantiert werden kann. Über Reisen mit Abreisedatum ab 26. September 2019 wird so bald wie möglich informiert."

 

Die Konsequenzen für den Verbraucher, den Reisenden, sind unklar. 

 

Wenn Sie sich im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise derzeit im Urlaub befinden, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zum Reiseveranstalter aufnehmen, um Informationen zu erhalten. Sofern möglich, sollten Sie sich schriftlich (ggfs. per mail) an den Veranstalter wenden, und die Organisation der Rückreise fordern.
  • Kontakt zur Reiseleitung aufnehmen, um Informationen zu erhalten.
  • Kontakt zum Kundengeldabsicherer aufnehmen. Diesen finden Sie in Ihren Reiseunterlagen im sogenannten Sicherungsschein. Den Sicherungsschein müssen Sie mit der Reisebestätigung erhalten. Gemäß § 651 r BGB kann auch der Kundengeldabsicherer die Fortsetzung der Reise anbieten. Sie als Reisender sind jedoch nicht verpflichtet, darauf einzugehen, sondern Sie können auch auf den Ersatz der Kosten bestehen. Zu beachten ist, dass die Ausfallhaftung des Kundengeldabsicherers begrenzt sein kann.
  • Kontakt zum Leistungsträger aufnehmen, um zu erfragen, ob der eigene Flug bzw. die eigene Unterkunft vom Veranstalter bezahlt wurde.

 Sollten Sie Probleme mit der gebuchten Unterkunft haben, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zum Veranstalter, zur Reiseleitung, zum Kundengeldabsicherer aufnehmen, ggfs. auch mit dem deutschen Konsulat oder der Botschaft vor Ort.
  • Sollten Sie zur Zahlung von Geld aufgefordert werden, weil das Hotel möglicherweise sein Geld vom Reiseveranstalter nicht erhalten hat, so lassen Sie sich eine Rechnung ausstellen, ebenso bei einer vorgenommenen Zahlung eine Quittung.
  • Nach § 651 r BGB sieht das Gesetz eine Erstattung vor. Beträge können vom Kundengeldabsicherer gefordert werden. 

 

Sollten Sie Problem mit dem  Rückflug haben, so sollten Sie:

 

  • Kontakt zur Reiseleitung und zum Reiseveranstalter aufnehmen. Solange Ihr Reiseveranstalter noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, sind Ansprüche an den Veranstalter zu richten.
  • Kontakt zum Kundengeldabsicherer aufnehmen. Diesen sollten Sie zur Stellung eines Rückfluges auffordern. Sollte dieser keinen Rückflug anbieten, so müssen Sie ggfs. in Vorleistung treten. Kosten für einen Ersatzflug sollten sie sich quittieren lassen. Die Kosten müssen im Nachgang gefordert werden. Eine Garantie für die Rückerstattung gibt es nicht, da die Mindestdeckungssumme des Absicherers gedeckelt ist.
  • Bei Buchung eines Ersatzhotels, oder einer Notunterkunft oder eines Ersatzflugs sollten Sie auf die Schadensminderungspflicht achten. 

 

Sie haben den Urlaub noch nicht angetreten:

 

Wie erhalten Sie ihr Geld zurück:

 

 

  • Erste Anlaufstelle im Fall der Insolvenz ist der Kundengeldabsicherer
  • Sofern Sie mittels Lastschrift bezahlt haben, können Sie dieser innerhalb der einer Frist von in der Regel 6 bis 8 Wochen widerrufen
  • Sofern Sie mit einer Kreditkarte bezahlt haben, können Sie im Rahmen des Chargebacks-Verfahrens versuchen, das Geld vom Kreditkartenunternehmen zurückzuerhalten.
  • Sollten Sie über eine Reiseportal gebucht haben, und dieses das Geld noch nicht weiter geleitet haben, besteht die Hoffnung, das Geld auf diesem Weg zurückzuerhalten

 

Wir helfen Ihnen gerne bei Problemen mit der Insolvenz von Thomas Cook.

Kontaktieren Sie uns:

 

Anwaltskanzlei Dr. Mogk

Tel.: 0028 / 801122

E-mail: info@anwalt-dr-mogk.de oder Rechtsanwaelte-Dr.Mogk@t-online.de

 

Rundum das Thema Reisen und Fliegen machen Insolvenzen in den letzten Monaten von sich reden. Für den Reisenden ist dies ein großes Problem, denn das oftmals im Voraus bezahlte Geld für den Flug oder die Reise scheint verloren.

 

Im Pauschalreiserecht greift zum Schutz des Reisenden die Regelung des § 651 k BGB. Danach muss der Reisende einen Sicherungsschein eines sogenannten Kundengeldabsicherers - in der Regel eine Versicherung oder ein Kreditinstitut - erhalten. Mit diesem muss sichergestellt werden, dass der Reisende den gezahlten Reisepreis zurückerhält, soweit Reisen oder Reiseleistungen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen.

 

Während im Pauschalreiserecht durch diese Regelung eine gewisse Sicherheit besteht, fehlt diese im Verhältnis zu den Fluggesellschaften. Hier sind Ansprüche bei einer Insolvenz im Grunde nicht realisierbar, so dass oft nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle bleibt.

 

Aktuelle Beispiele für Insolvenzen sind die Fluggesellschaften  Air Berlin oder Niki oder die Reiseveranstalter JT Touristik. Dieser Reiseveranstalter hat am 29.09.2017 ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beantragt. Hintergrund ist offenbar, dass der bisherige Versicherer für die Kundengeldabsicherung den Vertrag zum 31.10.2017 kündigte und der Reiseveranstalter keine Sicherungsscheine ausgeben konnte. Aus den Medien ist zu entnehmen, dass das Unternehmen an die Lidl Gruppe verkauft wird. 

 

Alle Reisen, die vor dem 31.10.2017 gebucht waren und stattfinden sollten, sind über den Kundengeldabsicherer versichert. Es ist auf eine Haftungshöchstgrenze von 110 Millionen Euro hinzuweisen.

 

Jüngst hat der Reiseveranstalter Glückskäfer Reisen GmbH mit Sitz in Berlin ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt. Am 15.01.2018 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.

 

Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit einer Insolvenz. 

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Dr. Stefan Mogk
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