eigene Tätigkeiten

Flug FR 6218 von Weeze nach Palma de Mallorca mit  mehr als 3 Stunden Verspätung am 25.05.2023. Ansprüche für einen Mandanten in Höhe von 250,00 € außergerichtlich unter Fristsetzung und Nachfristsetzung geltend gemacht. Ebenso geringe Verpflegungskosten mangels Verpflegungsleistungen der Airline. Mangels Reaktion von Ryan Air Klage zum Amtsgericht Geldern eingereicht.

 

Flug LX 8085 / 1016 mit Swiss Int. bzw. Edelweiss Air AG von Kapstadt über Zürich nach Düsseldorf mit Verspätung von 24 Stunden am 06./07.03.2023. Nach dem Mandanten Ansprüche zunächst selbst geltend gemacht haben, wurde durch uns der Anspruch Ende April außergerichtlich incl. RA-Kosten geltend gemacht. Der Ausgleich aller Ansprüche (2* 600,00 € + 2 * RA-Kosten) erfolgte binnen 3 Wochen.

 

Flug XR 4085 mit Corendon Airlines Europe von Hurghada nach Düsseldorf mit ca. 14 stündiger Verspätung am 05.10.2022. Ansprüche auf Ausgleichszahlung von 2 * 600,00 € auf online Maske der Corendon geltend gemacht am 19.10.2022. Klage mangels Reaktion eingereicht am 31.1.2023. Wenige Tage später erklärt Corendon auf der Beschwerdemaske, dass der Anspruch anerkannt wird. Im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf bestellen sich Rechtsanwälte, kündigen das Nichtauftreten an, so dass Corendon im Wege des Versäumnisurteils verurteilt wird. Urteil vom 30.05.2023, Kostenfestsetzung von Mitte Juli 2023. Hauptforderung bis heute nicht bezahlt, so dass wir nun Zwangsvollstreckung angedroht haben. Ob Zwangsvollstreckung nötig wird, bleibt abzuwarten.

 

Flug EW 9578 mit Eurowings von Düsseldorf nach Palma de Mallorca mit Annullierung durch Fluggesellschaft am 16.09.2022. Geltendmachung von 4 * 250,00 € Ausgleichszahlung plus Kosten für nicht genutzte Lounge plus Kosten für überflüssige Fahrt vom Wohnort zum Flughafen. Verfahren läuft noch. Die Fluggesellschaft beruft sich auf den außergewöhnlichen Umstand der zeitweisen Einschränkung des Luftraums. einen Nachweis dazu kann sie aber nicht vorlegen. Klage denkbar. Bisher sind nur Fahrtkosten übernommen worden.

 

Flug TP 551 und 1909 mit TAP Air Portugal von München über Lissabon nach Faro am 20.08.2022 mit Verspätung bei Ankunft in Lissabon, so dass der Weiterflug nach Faro nicht mehr erreicht werden konnte. Eine Übernachtung in Lissabon wurde erforderlich. Der Weiterflug wurde erst am nächsten Tag möglich. Mandanten haben ihre Ansprüche gegenüber TAP selbst geltend gemacht, ohne Erfolg. Nun haben wir außergerichtlich dien Ausgleichsansprüche von 400,00 € pro Person zzgl. entstandener Transportkosten sowie Anwaltskosten geltend gemacht. In 2 e-mail hat TAP die Hauptforderung anerkannt. Die Zahlung lässt noch auf sich warten.

 

Flug 5F-686 mit Fly One SRL von Düsseldorf nach Chisinau mit Annullierung am 2.7.2022. Kein Ersatzflug gestellt. Ausgleichsanspruch von 2 * 400,00 € geltend gemacht, hilfsweise Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten. Da Mandanten aus Ukraine kommen, und der Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten erfüllt wurde, ist die darüber hinaus gehende Forderung nicht mehr verfolgt worden.

 

Flug TK 7843 und TK 7060 mit Turkish Airlines (THY) von Düsseldorf über Ankara nach Trabzon mit zunächst angedeuteter Verspätung und folgender Annullierung am 22.06.2022. Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten. Reise konnte nicht angetreten werden. Rückflug war nicht mehr von Interesse. Außergerichtlich Ausgleichsforderung von 400,00 € und Kosten des Hinflugs (THY) und Rückflugs (Sunexpress) gefordert. Erwartungsgemäß reagierte THY nicht, so dass vor dem Amtsgericht Düsseldorf geklagt wurde. Letztlich haben wir den Rechtsstreit komplett gewonnen. Auch die Kosten für den bedeutungslos gewordenen Rückflug mit einer anderen Airline - Sunexpress - musste THY nach insoweit streitigem Urteil als Schadenersatz bezahlen.

 

Flug SK 4788 und SK 818 mit SAS von Keflavik / Island über Oslo nach Düsseldorf am 7.7.2020. Flüge konnten nicht durchgeführt werden. Anspruch auf Erstattung des Flugpreises plus Zusatzkosten für Sitzplatzreservierung, Gepäckaufgabe, etc. sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten mit  Klage vor Amtsgericht Düsseldorf geltend gemacht. Auf außergerichtliche Geltendmachung wurde seitens der Fluggesellschaft nicht reagiert. Komplett erfolgreiches Urteil des Gerichts im vereinfachten Verfahren, da die Fluggesellschaft nicht reagiert. Die Zahlung ließ länger auf sich warten, kam aber letztlich doch ohne Vollstreckungsmaßnahmen.

 

Flug FI 579 mit Icelandair von Düsseldorf nach Keflavik am 29.06.2020. Flug wurde nicht durchgeführt. Dies hat die Fluggesellschaft veranlasst und Mandantin über das Buchungsprotal informiert. Anspruch gegen Fluggesellschaft auf Auskunft über genaue Höhe des Flugpreises und entsprechende Auszahlung außergerichtlich geltend gemacht. Icelandair hat Auskunft erteilt, Auszahlung aber mit dem Argument abgelehnt, die Mandantin habe den Flug zuvor schon storniert. Es wurde Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Für die Fluggesellschaft bestellten sich Rechtsanwälte. In der Klageerwiderung wurde behauptet, der Flug sei von der Mandantin selbst storniert worden. Dem war entgegenzutreten, denn die Klägerin war von dem Vermittlungsportal "my trip", dass mitteilte, Instruktionen von Icelandair auszuführen, informiert worden, dass ihr Flug von den weltweiten Corona-Restriktionen betroffen war, und sie den Flug nun komplett absagen könne oder die Buchung mit einem Gutschein aufrechterhalten könne. Da die Klägerin eine dieser Optionen  wählen musste, entschied sie sich für die Aufrechterhaltung der Buchung.

Die Anwälte von Iceclandair wandten sich dann während des Klageverfahrens direkt an uns und trugen vor, dass die Option "Aufrechterhaltung der Buchung" sich nicht auf den konkreten Flug bezogen habe, sondern auf einen dann noch umzubuchenden Flug. Wenn man den konkreten Flug weiterhin hätte durchführen müssen, dann hätte die Klägerin gar nichts unternehmen müssen. Die gegnerischen Anwälte waren der Auffassung, dass im Rechtsstreit hätte geklärt werden müssen, wer für dieses Mißverständnis verantwortlich war. Es wurde uns dann ein Vergleich angeboten, wonach die Beklagte den geltend gemachten Kosten, nicht aber die außergerichtlichen Anwaltskosten zahlen wollte. Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zulasten der Fluggesellschaft. Dieser Vergleich wurde so auch geschlossen. Die Abwicklung des Vergleichs war unproblematisch.

 

Flug X3 2313 mit Tui Fly von Palma de Mallorca nach Düsseldorf ausgefallen am 21.06.2022. Erst Verspätungsankündigungen, dann komplette Absage mit Unterbringung im Hotel. Neuer Flug am nächsten Tag um 09.20 Uhr. Auch dieser verschob sich noch bis 20.00 Uhr. Wir haben hier für eine Mandantin 2 * 250,00 € geltend gemacht, aufgrund zweier ausgefallener bzw. verspäteter Flüge. Bzgl. des ersten Flugs hat sich Fluggesellschaft auf einen medizinischen Notfall als außergewöhnlichen Umstand berufen. Angelegenheit mit Vergleich - Zahlung einer Ausgleichszahlung der Tui Fly - beendet.

 

Flug LH 75 / 462 mit Lufthansa von Düsseldorf über Frankfurt nach Miami am 28.05.2020 und zurück am 11.06.2020. Aufgrund der Pandemie konnten die Flüge nicht stattfinden. Es gab zu jener zeit ein einreiseverbot in die USA. Es ist ein Erstattungsanspruch von über 2.000 € zzgl. RA-Kosten geltend gemacht worden. Mitte Juli 2020 wurde Klage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Die Hauptforderung konnte nach Zahlung Mitte August für erledigt erklärt werden. Restliche Zinsen wurden später von den von LH eingeschalteten Anwälten anerkannt. Vorgerichtliche RA-Kosten wurden später auch anerkannt, so dass im Dezember 2020 Anerkenntnis- und Schlussurteil erging.

 

Flug DE 1618 mit Condor von Thira (Santorini) nach Düsseldorf mit Verspätung des Fluges um ca. 10 Stunden am 16.10.2019.  Die Mandanten wurden über ihre Ansprüche, 2 * 400,00 Ausgleichszahlung, informiert und beraten. Die Ansprüche werden außergerichtlich geltend gemacht. Die Reaktion bleibt abzuwarten.

 

Flug LH 81 / LH 226 mit Lufthansa von Düsseldorf über Frankfurt / Main nach Genua mit Verspätung des ersten Fluges um ca. 1 Stunde am 12.10.2019. Diese Verspätung machte es unmöglich, den Weiterflug nach Genua zu erreichen. Eine Ersatzbeförderung über München wurde ermöglicht. Die Mandanten erreichten Genua mit mehr als 5 Stunden Verspätung. Den reservierten Mietwagen konnten Sie aufgrund der nächtlichen Ankunft nur mit Zahlung eines Nachtzuschlags von 44,00 € in Empfang nehmen. Die Mandanten haben ihre Ansprüche über 4 * 250,- € zzgl. 44,- € für den Nachtzuschlag unter Fristsetzung geltend gemacht. Die Lufthansa hat dann 50,00 € pro Person aus Kulanz für ein Abendessen angeboten. Der Betrag wurde ausgezahlt. Die Mandanten widersprachen dem Vorschlag. Die Lufthansa bot dann weitere 50,00 € pro Person und 44,00 € für den Nachtzuschlag an. Auch dieser Lösung widersprachen die Mandaten und schalteten uns ein. Wir haben die Lufthanss außergerichtlich zur Zahlung weiterer 600,- € aufgefordert, unter der Prämisse, dass die aus Kulanz noch mal angebotenen weiteren 244,- € tatsächlich bezahlt werden. Letzteres geschah. Wir haben Mitte Dezember 2019 Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf einreichen müssen. Danach dauerte es knapp 6 Wochen bis zur Zahlung der Klageforderung. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Lufthansa auferlegt bekommen.

 

Flug AF 1785 / 1306 mit Air France von Tunis über Paris nach Düsseldorf mit Beförderungsverweigerung auf dem zweiten Flugabschnitt von Paris nach Düsseldorf, da gate geschlossen am 12.10.2019.  Die Mandantin wurden über ihre Ansprüche, 400,00 Ausgleichszahlung, informiert und beraten. Die Ansprüche werden außergerichtlich geltend gemacht. Die Reaktion bleibt abzuwarten.

 

Flug LH 1479 / LH 88 mit Lufthansa von Pula (Kroatien) über Frankfurt / Main nach Düsseldorf mit Verspätung des ersten Fluges um ca. 1 Stunden am 28.09.2019. Diese Verspätung machte es unmöglich, den Weiterflug nach Düsseldorf zu erreichen. Eine Ersatzbeförderung für den gleichen Tag wurde nicht angeboten, lediglich eine Hotelübernachtung. Die Mandantin ist daher mit dem Zug weiter gereist. Sie wurde über ihre Ansprüche, 250,00 Ausgleichszahlung, informiert und beraten. Die Ansprüche werden außergerichtlich geltend gemacht. Die Fluggesellschaft lehnt die Zahlung mit Verweis auf angebliche Restriktion der Flugsicherung ab. Anfang Februar 2020 haben wir klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Ende März 2020 erhalten wir die Nachricht, dass Lufthansa die Forderung bezahlen wird.

 

Flug OE 151 mit Laudamotion von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Annullierung 1 1/2 Stunden vor dem Abflug an 10.09.2019. Ein zumutbarer Ersatzflug wurde nicht angeboten. Der Mandant musste diesen Ersatzflug mit anderer Gesellschaft selbst buchen und konnte erst am 11.09.2019 fliegen. Neben den Flugkosten entstanden mangels Betreuung auch Kosten für eine Übernachtung, für die Verpflegung und für das Taxi. Der Mandant erschien zur Beratung. Seine Ansprüche beliefen sich zusammen mit der Ausgleichszahlung von 250,- € auf insgesamt knapp 400,00 €. Diese hat er im Anschluss an die Beratung selbst geltend gemacht. Mangels Zahlung der Fluggesellschaft haben wir den Anspruch dann mit Anwaltsschreiben Ende Oktober geltend gemacht. Die Fluggesellschaft lehnte den Anspruch unter Verweis auf schlechtes Wetter, ohne weitere Details zu nennen, ab. Der Mandant berichtete, es habe kein besonders schlechtes Wetter gegeben, außerdem seien andere Flüge gestartet. Mitte November haben wir Klage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Mittlerweile haben wir die Ansprüche für erledigt erklärt, nachdem die Fluggesellschaft bezahlt hat. Derzeit läuft die Abwicklung der Kosten, wobei diese der Gesellschaft auferlegt werden dürften.

 

Noch einmal Flug OE 151 mit Laudamotion von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Annullierung 1 1/2 Stunden vor dem Abflug an 10.09.2019. Ein zumutbarer Ersatzflug wurde nicht angeboten. Die Mandantin musste diesen Ersatzflug mit anderer Gesellschaft selbst buchen und konnte erst am 11.09.2019 fliegen. Neben den Flugkosten entstanden mangels Betreuung auch Kosten für eine Übernachtung, für die Verpflegung und für das Taxi. Die Mandantin erschien zur Beratung. Ihre Ansprüche beliefen sich zusammen mit der Ausgleichszahlung von 250,- € auf insgesamt knapp 400,00 €. Diese hat sie im Anschluss an die Beratung selbst geltend gemacht. Mangels Zahlung der Fluggesellschaft haben wir den Anspruch dann mit Anwaltsschreiben im November geltend gemacht. Die Fluggesellschaft lehnte den Anspruch unter Verweis auf schlechtes Wetter, ohne weitere Details zu nennen, ab. Die Mandantin berichtete, es habe kein besonders schlechtes Wetter gegeben, außerdem seien andere Flüge gestartet. Anfang Januar 2020  haben wir Klage beim Amtsgericht Düsseldorf einreichen müssen, obwohl in der Parallelangelegenheit Zahlungen eingegangen waren. Das Klageverfahren läuft.

 

Flug EW 1140 mit Eurowings von Düsseldorf nach Punta Cana mit einer Verspätung von knapp 24 Stunden am 08.07.2019Mandanten haben Ansprüche ( 2 *600,- €) über ihr Reisebüro geltend machen lassen. Die Fluggesellschaft hat die Ansprüche unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand (Vogelschlag) zurückgewiesen. Dabei hat die Fluggesellschaft den Sachverhalt zu ihren Gunsten falsch dargestellt. Denn der Flug wurde zunächst - ohne Angabe von Gründen - um knapp 7 Stunden verschoben. Allein diese Verspätung hat den Anspruch auf Ausgleichszahlung bereits ausgelöst. Als das Flugzeug dann tatsächlich startete, musste es aufgrund eines Vogelschlags wider zurückkehren. Darauf berief sich die Fluggesellschaft zu Unrecht. Die Mandanten wurden darüber beraten, dass die Fluggesellschaft die Ansprüche zu Unrecht ablehnt. Auftragsgemäß wurden die Ansprüche anwaltlich geltend gemacht. Die Fluggesellschaft meldete sich nun einige Tag nach Fristablauf und hat Zahlung angekündigt. Im Hinblick auf die Anwaltskosten forderte sie einen Nachweis, dass Verzug vorlag. Dieser Nachweis wurde vorgelegt, denn die Fluggesellschaft hat die Ansprüche zunächst mit e-mail ausdrücklich zurückgewiesen.

Es bleibt nun die Zahlungseingang abzuwarten. Die Übernahme der Anwaltskosten wurde nun zugesagt. Anfang November 2019 sind alle Zahlungen eingegangen. Die Ansprüche konnten außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden.

 

Flug DE 0203 mit Condor von Antalya nach Düsseldorf mit Annullierung des Fluges und Umbuchung auf einen Flug der Sunexpress mit Landung in Köln ca. 9 Stunden später am 02.07.2019. Der zugesagte Zubringer-Bus für die Fahrt von Köln nach Düsseldorf stand nicht zur Verfügung, so das die Mandanten von Köln mit dem Taxi nach Düsseldorf fahren mussten. Die Mandanten wurden über Ihre Ansprüche, 2 * 400,00 Ausgleichszahlung, 29,98 € für eine Sitzplatzreservierung, die aufgrund der Annullierung zwecklos wurde, 40,00 € Aufwand für eigene Verpflegung sowie 60,00 € Kosten für das Taxi informiert und beraten. Ein Anspruchsschreiben wurde für die Mandanten entworfen. Die Fluggesellschaft hat den Mandanten Gutscheine angeboten, und nachdem diese abgelehnt wurden, Zahlung von 829,98 € angekündigt.

Die Berechtigung weiterer Ansprüche wird seitens Condor geprüft. Die Zahlung erfolgte, so dass über die Beratung hinausgehende Tätigkeit nicht erforderlich wurde.

 

Hinflug EW 1130 mit Eurowings von Düsseldorf nach Varadero mit einer Verspätung von 3 1/2 Stunden am 19.06.2019 und Rückflug EW 1131 mit Eurowings von Varadero nach Düsseldorf mit einer Verspätung von 18 Stunden am 10.07.2019Mandanten haben Ansprüche ( 2 *600,- € pro Flug, also insgesamt 2.400,00 €) sowie Ersatz von Reservierungskosten für einen Sitz, der sich als defekt herausstelllte, selbst geltend gemacht.Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Mithin wurde der Anspruch anwaltlich von uns mit Schreiben von Anfang August 2019 geltend gemacht. Auch darauf gab es keine Reaktion. Anfang September haben wir klage erhoben zum Amtsgericht Düsseldorf. Die Fluggesellschaft hat nun 1.800,- € nebst Zinsen anerkannt. Bzgl. des Hinflugs hat sie sich auf das Kürzungsrecht berufen, wie in Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der VO geregelt. Die Erstattung der 20,00 € für den reservierten Sitzplatz, der defekt ist, wird von Eurowings tatsächlich streitig gestellt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten werden als unberechtigt zurückgewiesen, da die Fluggesellschaft erstmals mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert worden sei. Dies trägt  Eurowings vor, obwohl der Klageschrift als Beweismittel der Rückschein des Einschreibens, mit dem die Kläger sich an Eurowings gerichtet haben, vorgelegt wurde.

 

Wir haben den Mandanten geraten, die Klage wegen der Kürzung in Höhe von 600,00 € zurückzunehmen. Wir haben jedoch ausdrücklich Kostenantrag gestellt, weil die Kürzungsmöglichkeit eine "Kann"-Regelung ist und die Beklagte erstmals im Rechtsstreit die Kürzung erklärt hat. Mithin hat sie Veranlassung für die Klage in kompletter Höhe gegeben.

Die weiteren Positionen bleiben streitig. Bzgl. der anerkannten Positionen liegt ein Teilanerkenntnisurteil vor, bzgl. der Restforderung ist nun ein Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet worden.

  

Flug XG 3279 mit Sunexpress Deutschland von Düsseldorf nach Burgas mit Beförderungsverweigerung aufgrund Überbuchung des Flugs am 10.06.2019 bei tatsächlichem Flug mit tschechischer Gesellschaft über Prag nach Burgas mit ca. 16 Stunden Verspätung. Der ursprünglich angedachte Weiterflug von Prag nach Burgas wurde den Mandanten erneut verweigert. Sie mussten noch einmal weitere Stunden warten, um weiterfliegen zu können mit nochmaliger Zwischenlandung in Brünn. Mandanten wurden über Ansprüche ( 2 *400,- €) und Art der Geltendmachung beraten mit Fertigung eines Entwurfs eines Anspruchsschreibens. Mangels Reaktion erfolgte ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, indem auch Verpflegungsaufwand von 12,- € pro Person geltend gemacht wurde (Art. 9 Eu-VO) Die Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus, so dass Klage eingereicht wurde. Es bestellten sich Anwälte für die Fluggesellschaft und kündigten Klageabweisungsantrag an. Im weiteren Verlauf wurde die Klageforderung vollumfänglich anerkannt. Das Amtsgericht Düsseldorf erließ ein Anerkenntnisurteil in voller Höhe.

 

Flug  XG 3279 mit Sunexpress Deutschland von Düsseldorf nach Burgas mit Beförderungsverweigerung aufgrund Überbuchung des Flugs am 10.06.2019 bei tatsächlichem Flug mit tschechischer Gesellschaft über Prag nach Burgas mit ca. 12 Stunden Verspätung. Mandanten wurden über Ansprüche ( 2 *400,- €) und Art der Geltendmachung beraten mit Fertigung eines Entwurfs eines Anspruchsschreibens. Mangels Reaktion erfolgte ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, indem auch Verpflegungsaufwand von 12,- € pro Person geltend gemacht wurde (Art. 9 Eu-VO) Die Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus, so dass Klage eingereicht wurde. Es bestellten sich Anwälte für die Fluggesellschaft und kündigten Klageabweisungsantrag an. Im weiteren Verlauf wurde die Klageforderung vollumfänglich anerkannt. Das Amtsgericht Düsseldorf erließ ein Anerkenntnisurteil in voller Höhe.

  

Flug XG 1735 mit Sunexpress Deutschland von Düsseldorf nach Elazig mit Verspätung von ca. 12 Stunden am 09.06.2019. Mandanten hatten Ansprüche - über die Art und Weise waren sie von uns in einem erfolgreich geführten Verfahren gegen eine andere Fluggesellschaft informiert worden - selbst geltend gemacht, ohne dass die Fluggesellschaft reagierte. Es wurden im Anschluss die Ansprüche auf Asugleichszahlung ( 3 *400,- € ) und auf Kosten für die unterbliebene Verpflegung ( 3 * 20,-€ ) mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung geltend gemacht. Die Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus, so dass Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurde. Es bestellten sich Anwälte für die Fluggesellschaft und kündigten Klageabweisungsantrag an. Gut einen Monat später wurde die Klageforderung vollumfänglich anerkannt. 3 Monate nach Klageerhebung liegt das Anerkenntnisurteil vor. Sunexpress muss 1.260,- € zzgl. Zinsen zzgl. aller Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen.

 

Flug XG 1735 mit Sunexpress Deutschland von Düsseldorf nach Elazig mit Verspätung von ca. 12 Stunden am 09.06.2019. Mandant hat Ansprüche selbst geltend gemacht, ohne dass die Fluggesellschaft reagierte. Es wurden im Anschluss die Ansprüche auf Ausgleichszahlung ( 1 *400,- € ) mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung geltend gemacht. Mangels Reaktion musste Klage eingereicht werden. Es meldeten sich Anwälte, die zunächst Klageabweisung beantragten, dann aber den Anspruch anerkannten. Ein Anerkenntnisurteil ist ergangen.

 

Flug OE 142 mit Laudamotion von Düsseldorf nach Teneriffa mit Verspätung von ca. 7 Stunden am 05.06.2019. Mandanten wurden über Ansprüche beraten, welche auftragsgemäß unmittelbar anwaltlich geltend gemacht worden sind.  Die Flugesellschaft Laudamotion reagierte binnen 14 Tagen und kündigte die Zahlung der geltend gemachten Ausgleichszahlung an. Das Geld wurde 4 Wochen später überwiesen.

Die Mandanten haben binnen 6 Wochen ihr Geld erhalten, im Übrigen ohne Abzüge.

 

Flug XG 1351 mit Sunexpress Deutschland von Düsseldorf nach Samsun mit Verspätung von ca. 17 Stunden am 25.05.2019. Mandanten hatten Ansprüche - etwas laienhaft - selbst geltend gemacht, ohne dass die Fluggesellschaft reagierte. Es wurden die Ansprüche ( 2 *400,- €) mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung bis 18.8.2019 geltend gemacht. Eine Reaktion der Fluggesellschaft ist ausgeblieben. Am 23.08.2019 haben wir Klage erhoben. Es haben sich die Anwälte der Sunexpress gemeldet und Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Klageabweisung angezeigt. Am 29.10.2019 erging ein Anerkenntnisurteil in voller Höhe. Mittlerweile hat die Fluggesellschaft sämtliche Forderungen und Kosten bezahlt.

 

Flug X3 2207 mit TuiFly GmbH von Las Palmas / Gran Canaria  nach Köln mit Verspätung von ca. 5 Stunden am 09.05.2019. Beratung bzgl. Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 400,- €. Auf das eigene Schreiben der Mandanten reagierte die Fluggesellschaft mit Ablehnung der Ansprüche. Derzeit warten wir auf die Reaktion der Gegenseite auf unser vorgerichtliches Anwaltsschreiben. Nachdem diese ausgeblieben ist, haben wir nun Klage zum Amtsgericht Köln erhoben. Nach Erhalt der Klageerwiderung ist Streitpunkt die Dauer der Verspätung.

 

Flug EW 1177 mit Eurowings von Mauritius nach Düsseldorf  mit einer Verspätung von ca. 24 Stunden am 19.02.2019Mandanten wurden über Ansprüche ( 2 *600,- €) sowie 28,89 € Verpflegungsaufwand aufgrund unterlassener Verpflegung (gl. Art. 9 EU-VO 261/2004) und Art der Geltendmachung beraten mit Fertigung eines Entwurfs eines Anspruchsschreibens. Eine Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus, so dass wir diese außergerichtlich mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung zur Zahlung aufforderten. Eine Reaktion hielt die Fluggesellschaft nicht für erforderlich. Es musste Klage erhoben werden. Dies führte zu einem Anerkenntnis der Beklagten und einem Anerkenntnisurteil, auf welches mittlerweile Zahlungen erfolgten.

Alle Kosten muss die Fluggesellschaft tragen. Die Mandanten erhalten die vollständige Summe.

 

Flug EW 5404 bzw. 9542 mit Eurowings von Düsseldorf nach Las Palmas mit einer Beförderungsverweigerung am 30.12.2018. Die Mandantin hatten bereits eingecheckt, am Flughafen Düsseldorf hatte aber nur ein Security-Terminal geöffnet, so dass es unmöglich war, rechtzeitig am gate, welches von der Fluggesellschaft nicht bekannt gegeben wurde, anzukommen. Am Schalter wurden die Mandanten umgebucht auf einen etwas späteren Flug. Die Fluggesellschaft sagte aber, zuerst müsse das Gepäck wieder in Empfang genommen werden. Das Gepäck war aber in dem ursprünglichen Flugzeug, so dass es nicht in Empfang genommen werden konnte. Dies stellte sich jedoch erst so spät heraus, das die Mandanten auch den zweiten Flug verpasste. Es musste dann auf eine andere Fluggesellschaft umgebucht werden, die einen Flug nach Las Palmas ermöglichte. Die Fluggesellschaft wurde seitens der Mandantin zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs von jeweils 400,- € aufgefordert. Die Fluggesellschaft ist anschließend durch uns in Anspruch genommen worden, lehnte die Ansprüche aber final ab. Nun ist die Klage beim Amtsgericht Düsseldorf in Vorbereitung. 

 

Flug XR 594 mit Corendon Airlines von Bremen nach Hurghada mit einer Verspätung von 2 1/2 Tagen am 21.12.2018. Die Mandanten hatten bereits eingecheckt. Das Boarding hatte scih um ca. 1 Stunde verspätet, begann dann aber. Den letzten ca. 35 Passagieren wurde die Beförderung verweigert, angeblich wegen des Ausfalls eines Crew-Mitglieds. Hierzu gehörten auch die Mandanten.

 

Weder Fluggesellschaft noch Reiseveranstalter kümmerten sich darum. Die Mandanten mussten aus eigener Tasche einen Ersatzflug buchen, der erst am  24.12.2018 flog.

Die Mandanten haben gegenüber der Fluggesellschaft über uns Ansprüche geltend gemacht, die anerkannt worden sind. Die Zahlung von 1.875,00 € wurde anerkannt, ist aber noch nicht geflossen.

 

Flug PC 7542  mit Pegasus Airlines von Düsseldorf über Istanbul nach Sharm El Shaik mit einer Beförderungsverweigerung am 21.12.2018

Die Mandanten hatten bereits eingecheckt und ihr Gepäck aufgegeben. Ihnen und insgesamt ca. 30 Passagieren wurde aber die Beförderung verweigert, als das Boarding schon lief. Die Mandanten konnten erst am 24.12.2018 fliegen, verloren mithin fast 3 Tage. Wir haben die Fluggesellschaft außergerichtlich zur Zahlung von insgesamt 1.875,00 € aufgefordert, eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 € für 3 Passagiere, sowie eine Verpflegungspauschale von jeweils 25,00 € pro Passagier. Eine Zahlung wurde seitens der Fluggesellschaft bereits angekündigt. 

 

Flug X3 7168 mit TuiFly GmbH von Düsseldorf über Boa Vista nach Ilha do Sol/ Kap Verde mit Verspätung von ca. 21 Stunden am 21.11.2018. Das Flugzeug musst auf halbem Weg umkehren und in Hannover landen. Von dort musste die Reise dann fortgesetzt werden. Beratung bzgl. Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 2 * 600,- €. Auf das eigene Schreiben der Mandanten reagierte die Fluggesellschaft nur mit einer Eingangsbestätigung. Auch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben blieb ohne inhaltliche Antwort. Klage wurde eingereicht. Die Fluggesellschaft kündigte dann Zahlung an und erbrachte diese auch. Auf unseren Vorschlag, die Gegenseite möge alle weiteren Kosten zahlen, und im Anschluss könne die Klage zurückgenommen werden, erfolgte nun Zahlung. Eine Klagerücknahme ist wahrscheinlich.

 

Flug EW 174 mit Eurowings von Köln / Bonn nach Las Vegas mit einer Verspätung von 6 Stunden am 20.10.2018. Die Mandantin wurde über etwaige Ansprüche und Art der Anspruchsstellung beraten. Die Fluggesellschaft wurde seitens der Mandantin zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs von 600,- € aufgefordert. Eine Reaktion blieb aus. Die Fluggesellschaft ist anschließend durch uns in Anspruch genommen worden, lehnte die Ansprüche aber final ab. Nun ist die Klage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht worden. Die gegnerischen Rechtsanwälte haben Verteidigungsanzeige erlärt, ausdrücklich eine mündliche Verhandlung anberaumt, dann aber wenige Tage vor dem Verhandlungstermin den Anspruch anerkannt. Mittlerweile (Mitte Januar 2020) sind alle Forderungen bezahlt. Eurowings hat die Kosten des Rechtsstreits übernehmen müssen.

 

Flug EW 9784 mit Eurowings von Düsseldorf nach Budapest mit ersatzloser Annullierung vor dem Start, nach Gepäckaufgabe, am 30.09.2018. Eine Ersatzbeförderung wurde erst am nächsten Tag durchgeführt. Eine Unterkunft wurde der Mandantin mit Hinweis auf den flughafennahen Wohnort verweigert, so dass sie insgesamt 4 zusätzliche Fahrten von jeweils 54 Kilometern auf sich nehmen musste. Die Mandantin machte die Ansprüche auf Ausgleichszahlung von 250,- € nebst Nebenforderung für die 4 Fahrten und für das Parken außergerichtlich geltend, ohne dass die Fluggesellschaft reagierte.  Die Fluggesellschaft wurde anwaltlich zur Zahlung aufgefordert. Da eine Reaktion ausblieb, wurde mittlerweile klage eingereicht.  

 

Flug XG 3294 mit Sunexpress Deutschland von Varna nach Düsseldorf mit erheblicher Verspätung von ca. 36 Stunden am 24.09.2018 bei tatsächlicher Landung in Frankfurt anstatt Düsseldorf. Mandantin wurde über Ansprüche ( 2 *400,- €) und Art der Geltendmachung beraten mit Fertigung eines Entwurfs eines Anspruchsschreibens. Fluggesellschaft hat in angemessener Zeit reagiert und Gutscheine in Aussicht gestellt, die vom Betrag höher sind. Sie kündigte an, den Betrag von 2 + 400,- € auszuzahlen, sollten Gutscheine nicht gewollt sein. Nachdem die Mandanten um Auszahlung der Beträge baten, hat die Fluggesellschaft dies tatsächlich durchgeführt. Eine weitere anwaltliche Tätigkeit war nicht erforderlich.

 

Flug ARZ 8120 mit AZURAIR von Hurghada nach Düsseldorf mit Verspätung ca. 7 Stunden auf am 27.08.2019 mit Landung in Köln anstatt Düsseldorf. Mandanten haben Ansprüche zunächst selbst geltend gemacht, und zwar gleichzeitig mit ähnlichen Ansprüchen wegen des ebenfalls verspäteten Hinflugs Eine Reaktion erfolgte nicht. Nachdem die Fluggesellschaft nicht reagierte, wurde diese von uns zur Zahlung aufgefordert unter Fristsetzung. Mangels Reaktion der Fluggesellschaft ist nun Klage erhoben worden.

 

Flug ARZ 8712 mit AZURAIR von Antalya nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 26 Stunden am 26.08.2018. Mandanten über Ansprüche und Art der Geltendmachung beraten. Anspruchsschreiben über 4 * 400,- € = 1.600,-  € entworfen. Nachdem die Fluggesellschaft nicht reagierte, wurde sie mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert. eine Zahlung blieb aus, so dass nun Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben worden ist. Während des Verfahrens hat die Flugesellschaft bezahlt. Die Hauptsache wurde erledigt erklärt, alle Kosten der Azur Air auferlegt. Diese hat die Kosten mittlerweile bezahlt.

 

Flug ARZ 8611 mit AZURAIR von Düsseldorf nach Antalya mit Verspätung von ca. 17 Stunden am 18.08.2018. Mandanten über Ansprüche und Art der Geltendmachung beraten. Anspruchsschreiben über 4 * 400,- € = 1.600,-  € entworfen.  Nachdem die Fluggesellschaft nicht reagierte, wurde sie mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung aufgefordert. eine Zahlung blieb aus, so dass nun Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben worden ist. Während des Verfahrens hat die Flugesellschaft bezahlt. Die Hauptsache wurde erledigt erklärt, alle Kosten der Azur Air auferlegt. Diese hat die Kosten mittlerweile bezahlt.

 

Flug ARZ 8620 mit AZURAIR von Hurghada nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 25 Stunden auf dem Hinflug am 19.08.2018 sowie und ca. 7 Stunden auf dem Rückflug am 26.08.2019 mit Landung in Köln anstatt Düsseldorf. Mandanten über Ansprüche und Art der Geltendmachung beraten. Anspruchsschreiben über 3 * 600,- € = 1.800,- € entworfen.  Nachdem die Fluggesellschaft nicht reagierte, wurde diese von uns zur Zahlung aufgefordert unter Fristsetzung. Eine Zahlung erfolgte nicht, so dass Anfang Dezember nun Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben worden ist. Mit einer mail vom 17.12.2018 kündigte die Fluggesellschaft die Zahlung der außergerichtlich geltend gemachten Beträge an. Bis Mitte Februar 2019 ist kein Geldeingang zu verzeichnen.

 

Flug ARZ 8719 und 8720 mit AZURAIR von Düsseldorf nach Hurghada und Rückflug von Hurgahda nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 25 Stunden auf dem Hinflug am 19.08.2018 und von ca. 7 Stunden  sowie Landung in Münster/Osnabrück anstatt Düsseldorf auf dem Rückflug am 26.08.2018. Die Mandanten haben ihre Ansprüche selbst geltend gemacht, und zwar  über 3 * 600,- € = 1.800,- € je Flug, insgesamt also 3.600,00 € zzgl. Verpflegungsersatz von 30,40 €. Die Fluggesellschaft hat die Ansprüche zwar bereits im Februar teilweise anerkannt, aber nicht bezahlt. Die Mandanten haben noch selbst einen Mahnbescheid beantragt, aber nach Erhalt des Widerspruchs uns mit der Klagebegründung beauftragt. Die Anspruchsbegründung haben wir Ende August 2019 eingereicht. Noch vor dem Verhandlungstermin hat die Beklagte 2.209,87 € bezahlt, so dass insofern die Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Im Verhandlungstermin Mitte Oktober, hat die Fluggesellschaft weitere 1.137,53 € anerkannt und alle Kosten übernommen. In Höhe von ca. 262,00 € haben wir die Klage zurückgenommen, da die Mandanten diesen Betrag bereits vom Reiseveranstalter erhalten hatten und die Fluggesellschaft sich auf die Anrechnungsvorschrift des Art. 12 der VO berief. Die Klage hat die Angelegenheit endlich ins Rollen gebracht, nachdem die Mandanten beinahe ein Jahr vertröstet wurden. Jetzt ist die gesamte Hauptforderung, die den Mandaten zustand bezahlt. Es läuft das Kostenfestsetzungsverfahren.

 

Erneut für andere Mandanten Flug ARZ 8719 und 8720 mit AZURAIR von Düsseldorf nach Hurghada und Rückflug von Hurgahda nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 25 Stunden auf dem Hinflug am 19.08.2018 und von ca. 7 Stunden  sowie Landung in Münster/Osnabrück anstatt Düsseldorf auf dem Rückflug am 26.08.2018. Die Mandanten haben ihre Ansprüche selbst geltend gemacht, und zwar  über 3 * 600,- € = 1.800,- € je Flug, insgesamt also 3.600,00 €. Die Fluggesellschaft hat die Ansprüche zwar bereits im Februar bzw. März 2019 unter Abzug eines Betrages von etwa 250,- € als Anrechnung gemäß Art. 12 der EU-VO anerkannt, aber nicht bezahlt. Die Mandanten haben lange Zeit geduldig gewartet, dann aber Anfang Oktober 2019 uns beauftragt. Wir haben wenige Tage später Klage über 3.350,- € zzgl. Nebenforderungen beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Noch vor dem Verhandlungstermin hat die Beklagte im November 2019 die gesamte Hauptforderung bezahlt. Der Rechtsstreit ist für erledigt erklärt worden. Es läuft das Kostenfestsetzungsverfahren. Nach unserer Einschaltung hat es daher nur noch einen Monat gedauert, bis die Mandanten den Ihnen zustehenden Geldbetrag erhielten, nach dem Sie zuvor mehr als ein Jahr warteten.

 

Flug ARZ 8719 mit AZURAIR von Düsseldorf nach Hurghada mit Verspätung von ca. 25 Stunden am 19.08.2018Die Mandanten (aus Süddeutschland) haben ihre Ansprüche selbst geltend gemacht, und zwar  über 3 * 600,- € = 1.800,- €. Die Fluggesellschaft hat den Anspruch zwar anerkannt, aber nicht bezahlt. Es gab lediglich einen kleinen Minderungsbetrag von ca. 200,- €, den der Reiseveranstalter bezahlte. Die Mandantschaft wartete ca. 1 Jahr, bevor sie sich an uns wandte. Wir haben erstmals Mitte Oktober 2019 uns an AzurAir gewandt, und zur Zahlung der 1.800,- € abzgl. gemäß Art. 12 der EU-VO anzurechnender knapp 200,- € zzgl., Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten aufgefordert. Die hat die Fluggeselllschaft dazu veranlasst, binnen knapp 10 Tagen die Hauptforderung auszugleichen. Auch Anwaltskosten wurden, nach nochmaliger Aufforderung, und unmittelbar vor Klageerhebung plötzlich bezahlt.

Mithin war die gesamte Forderung innerhalb von 5 Wochen nach unserer Einschaltung beglichen. Die Mandanten hatten zuvor fast ein Jahr vergeblich gewartet. 

 

Erneut Flug ARZ 8719 mit AZURAIR von Düsseldorf nach Hurghada mit Verspätung von ca. 25 Stunden am 19.08.2018. Die Mandanten haben ihre Ansprüche ( 5 * 600,00 € = 3.000,- €) zunächst selbst geltend gemacht, und zwar bereits 2018. Im März 2019 erkannte die Fluggesellschaft die Ansprüche außergerichtlich an, zahlte aber nicht. Wir erhielten den Auftrag zum Tätigwerden im November 2019. Es dauerte 3 Wochen, bis sowohl die Hauptforderung als auch die Anwaltskosten bezahlt worden sind.

 

Flug X3 2114 mit TuiFly GmbH von Düsseldorf nach Las Palmas / Gran Canaria mit Verspätung aufgrund Streichung des Flugs von ca. 16 Stunden am 17.08.2019. Am Flughafen Düsseldorf wurde der Flug zunächst als verspätet angezeigt. Später wurden die Mandanten in einem Flughafen-Hotel untergebracht. Sie sollten gegen 17.00 Uhr am nächsten Tag wieder am Flughafen einfinden, weil dann möglicherweise ein Flug stattfinden könnte. Nach Rücksprache mit dem Reiseveranstalter buchte dieser für die Mandanten einen Flug mit einer anderen Gesellschaft, der den Mandanten die Ankunft am nächsten Morgen gegen 10.00 Uhr ermöglichte. Die Mandanten haben Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung von 2 * 400,00 € gefordert, wurden von TuiFly mit dem Argument abgewiesen, sie hätten den ursprünglichen Pauschalreiseflug nicht angetreten. daher müssten sie sich an den Reiseveranstalter halten. Ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft nach der VO 261/2004 bestünde nicht.

Die Mandanten begaben sich in anwaltliche Beratung, und erhielten die lapidare Auskunft, da hätten sie keine Chance. Dies konnten die Mandanten nicht verstehen und fragten bei uns nach einer zweiten Meinung. Wir haben die Mandanten beraten und Ihnen mitgeteilt, dass ein Anspruch sehr wohl bestehen dürfte. Diesen haben wir nun geltend gemacht. Die Reaktion der Fluggesellschaft bleibt abzuwarten. Außergerichtlich hat Tui Fly den Anspruch abgelehnt. Es hieß, die Reise sei eine Pauschalreise gewesen. Das Pauschreisevertragsrecht des BGB habe Vorrang. Über diese Art der Argumentation haben wir uns sehr gewundert. Es macht den Eindruck, als wolle man uns bewußt in die Irre leiten.

Wir haben umgehend Klage beim Amtsgericht Düsseldorf (Mitte November) eingereicht. Es bestellten sich Anwälte, die mit ihrem Schriftsatz den Ausgleichsanspruch eines der beiden Mandanten anerkannt haben. Damit wurde der Eindruck verstärkt, dass die Fluggesellschaft genau wußte, das die Zahlungspflicht bestand. Der Betrag zzgl. Zinsen wurde auch bezahlt. Die Ausgleichsforderung des zweiten Passagiers (Ehefrau ,die den Anspruch an den Ehemann abgetreten hat) wurde noch nicht bezahlt mit dem Verweis auf eine fehlende Aktivlegitimation. Bzgl. des darüber hinaus geltend gemachten Betrags für die Kosten des Ersatzflugs bestreitet die Fluggesellschaft die Einstandspflicht. Der weitere Verlauf des Rechtsstreit bleibt abzuwarten.

 

Flug EW 1101 mit Eurowings von New York / JFK nach Düsseldorf mit ersatzloser Annullierung am Tag des Fluges, dem 09.08.2018. Eine Ersatzbeförderung mussten die Mandanten selbst organisieren. Die Fluggesellschaft wurde von den Mandanten und anwaltlich zur Zahlung aufgefordert. Mittlerweile hat die Fluggesellschaft Ansprüche final abgelehnt, so dass Klage eingereicht wird. Es erging am 27.05.2019 Versäumnisurteil zu Lasten der Fluggesellschaft, gegen welches jedoch Einspruch erhoben worden ist.

In der Einspruchsbegründung berief sich die Beklagte über 24 Seiten lang auf einen außergewöhnlichen Umstand eines Blitzschlags, der eine routinemäßige Untersuchung des Flugzeugs erforderlich gemacht hätte. Sie trug aber vor, dass der streitgegenständliche Flug vom Blitz kurz vor der Landung in Düsseldorf getroffen worden wäre. Im weiteren Verlauf der Klageerwiderung war dann die Rede eines Blitzschlags auf einem Vorflug.

In unserer weiteren Stellungnahme haben wir auf den Widerspruch hingewiesen, ebenso auf den äußerst unkonkreten Vortrag zu dem angeblichen Blitzschlag und dessen Folgen. Auch das Gericht wies auf ein untaugliches Beweismittel (Zeugnis eines Flugkoordinators der Fluggesellschaft) hin. Die Beklagte trug jedoch nichts weiteres vor, auch nicht in der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht wies den Einspruch zurück und gab uns Recht. Der noch nicht rechtskräftige Rechtsstreit konnte in erster Instanz gewonnen werden. Mittlerweile hat Eurowings Berufung beim Landgericht Düsseldorf eingelegt. Der Verlauf der zweiten Instanz bleibt abzuwarten.

 

Flug ST 3184 mit Germania von Düsseldorf nach Kayseri mit Verspätung von ca. 24 Stunden am 27.07.2018. Mandanten über Ansprüche und Art der Geltendmachung beraten. Mandanten haben die Ansprüche selbst geltend gemacht, ohne dass die Fluggesellschaft reagiert hat. Anspruchsschreiben von uns über 2 * 400,- € zzgl. Verpflegungspauschale und Fahrtkosten in Höhe von 100,00 €.  Im Anschluss meldete sich die Fluggesellschaft bei den Mandanten und kündigte eine Zahlung von 840,00 € an. Wir haben die Gesellschaft erneut angeschrieben, darauf verwiesen, dass wir tätig waren, die Gesellschaft mit der Zahlung in Verzug war und deshalb die Anwaltskosten zu übernehmen hat. Den Zugang aller Schreiben konnten wir nachweisen. Die Fluggesellschaft hat die Übernahme der Anwaltskosten anerkannt und mittlerweile bezahlt.

 

Die anerkannte Hauptforderung errechnete sich aus der Ausgleichszahlung für 2 Personen sowie 40,00 € Fahrtkosten. Aufgrund der Verspätung von 24 Stunden hatten sich die Mandanten am Flughafen abholen lassen und am nächsten Tag wieder bringen lassen.

Die Verpflegung wurde mit dem unzutreffenden Argument, sie seien mit der Ausgleichszahlung abgegolten, abgelehnt. Insofern wurde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf eine Weiterverfolgung verzichtet, nachdem der Hauptanspruch und die Anwaltskosten bezahlt wurden.

 

Flug TP 543 bzw. 103 mit TAP Portugal von Düsseldorf über Lissabon nach Belo Horizonte mit Annullierung des Fluges von Düsseldorf nach Lissabon, Umbuchung Düsseldorf - London - Sao Paulo - Belo Horizonte und daraus resultierender erheblicher Verspätung von ca. 18 Stunden am 16.07.2018. Auf ein eigenes Anspruchsschreiben der Mandanten an TAP gab es keine Reaktion. Außergerichtlich wurde TAP anschließend von uns angeschrieben. Es wurden 3 * 600,- € zzgl. Anwaltskosten geltend gemacht. TAP ließ sowohl die erste Frist als auch die Nachfrist ohne Reaktion verstreichen. Die am 21.11.2018 eingereichte Klage führte zu einem am 4.1.2019 erlassenen Versäumnisurteil des Amtsgericht Düsseldorf. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Die Fluggesellschaft zahlte zunächst trotzdem nicht, so dass ein Zwangsvollstreckungsauftrag erforderlich wurde. Dieser ist zwischenzeitlich noch anhängig. Nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde TAP erneut zur Zahlung aufgefordert, unter anderem mit der Ankündigung, das Luftfahrtbundesamt zu informieren. Letztlich hat die Fluggesellschaft gezahlt, offen sind aber noch nicht bekannt gegebene Kosten der Zwangsvollstreckung.

Tatsächlich hat diese Fluggesellschaft es sich nehmen lassen, dass wir die Zwangsvollstreckung einleiten musste.

 

Flug AF 875 bzw.  1506 mit Air France von Accra  nach über Paris nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 24 Stunden am 30.06. bzw. 01.07.2018. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,- € durch Mandant selbst blieb ohne Reaktion der  Fluggesellschaft. Derzeit läuft Frist des außergerichtlichen Schreibens der eingeschalteten Rechtsanwälte. Nach mehrfacher Klageandrohung hat die Fluggesellschaft die Hauptforderung - aus dem Nichts - an den Mandanten bezahlt. Wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten wird eine Zahlungsübernahme verweigert, trotz Nachweis der Verzugsvoraussetzungen. Es läuft nun das Klageverfahren. 

In diesem Verfahren meldeten sich Rechtsanwälte für Air France und zeigten Verteidigungsbereitschaft an. Die Forderung wurde anerkannt. Air France hat die Anwaltskosten bezahlen müssen, ebenso alle weiteren Kosten.

 

Flug ARZ 8120 mit AZURAIR von Hurghada nach Düsseldorf mit Beförderungsverweigerung am 25.06.2018. Die dreiköpfige Familie fand sich knapp 3 Stunden vor dem für 14.45 Uhr angesetzten Abflug zum Check-In am Flughafen ein. Am Schalter hieß es seitens der Fluggesell-schaft, die Familie sein nicht gelistet und werde daher nicht mitgenommen. Der Mandant telefonierte am Flughafen mit dem Reiseveranstalter, von dem die Bestätigung erhielt, dass seine Buchung bestätigt sei. Die Fluggesellschaft blieb bei der Beförderungsverweigerung. Der Reiseveranstalter organisierte für den nächsten Tag einen Rückflug mit einer anderen Gesellschaft. Die Mandanten haben Ansprüche in Höhe von 3 * 600,- € geltend gemacht. Mangels Reaktion wurden über uns die Ansprüche anwaltlich geltend gemacht. Azur Air meldet sich nicht zurück, so dass nun Klage eingereicht werden muss. 

 

Flug DE 1617 mit Condor von Heraklion / Kreta nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 4,5 Stunden am 12.06.2018. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 400,- € durch Mandanten selbst. Trotz Nachfristsetzung hat sich die Fluggesellschaft nicht gemeldet. Im Anschluss Anwaltseinschaltung und außergerichtliches Anwaltsschreiben. Bisher keine Reaktion der Fluggesellschaft. Klage in Vorbereitung. Die Fluggesellschaft zahlte kurz nach Fristablauf, inkl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Eine Klage erübrigte sich.

 

Flug XG 2077 mit SunExpress Deutschland von Heraklion / Kreta nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 6,5 Stunden am 12.06.2018. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 400,- € durch Mandanten selbst. Im Anschluss Anwaltseinschaltung und außergerichtliches Anwaltsschreiben. Die Hauptforderung in Höhe von 400,- € wurde erfüllt. Offen blieben die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Trotz mehrfacher Anmahnung und Vorlage der Unterlagen, die den Verzug der Fluggesellschaft nachwiesen, wurde eine Zahlung abgelehnt mit der Begründung, es bestünde kein Anspruch. Folglich musste Klage erhoben werden. Für die Fluggesellschaft bestellten sich Rechtsanwälte, die zunächst Verteidigungsbereitschaft anzeigten. Im Anschluss ist der Anspruch doch anerkannt worden, so dass am 28.12.2018 Anerkenntnisurteil ergangen ist und bezahlt wurde.

 

Flug DE 1457 mit Condor von Fuerteventura nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 31 Stunden am 07.06.2018. Der Rückflug wurde nach Hannover durchgeführt. Von dort ging es mit dem Bus nach Düsseldorf. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von * 400,- € durch Anwaltsschreiben. Neben Ausgleichsansprüchen wird auch Ersatz von Aufwendungen mangels Verpflegung sowie erhöhte Kosten für längeres Parken des PKW am Flughafen Düsseldorf geltend gemacht. Auch hatten die Mandanten einen Premium-Class Flug gebucht und entsprechend mehr bezahlt, einen solchen aber nicht erhalten.

Fluggesellschaft reagiert nicht. Klage wird vorbereitet. Ein Klageverfahren hat sich letztlich erübrigt, weil die Fluggesellschaft noch vor Einreichung der Klage die Forderung beglichen hat.

 

Flug OE 525 mit Laudamotion von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit ersatzloser Annullierung am 02.06.2018 und Rückflug in Eigenregie mit anderer Gesellschaft. Mandantin musste eine zusätzliche Nacht im Hotel bezahlen sowie Flug selbst bezahlen. Ansprüche wurden von der Mandantin zunächst selbst geltend gemacht, ohne das bezahlt wurde. Die Ansprüche wurden jetzt mit Anwaltsschreiben geltend gemacht haben. Auch auf das Anwaltsschreiben hat Laudamotion nicht reagiert, so dass nun Klage beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht wurde.

 

Flug OE 303 mit Laudamotion von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 6 Stunden am 01.06.2018 und Landung in Köln / Bonn anstatt Düsseldorf. Mandanten über Ansprüche und Art der Geltendmachung beraten. Anspruchsschreiben über 4 * 250,- € = 1.000,- € zzgl. Taxikosten und Reservierungskosten für Sitzplatz entworfen. Die Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus, so dass wir Ansprüche mit Anwaltsschreiben geltend gemacht haben. Auch darauf erfolgte keine Reaktion, so dass nun Klage eingereicht worden ist.

 

 

Flug EW 469 mit Eurowings von London-Heathrow nach Köln / Bonn mit ersatzloser Annullierung 20 Minuten vor dem Start am 27.05.2018. Um Ersatzbeförderung musste sich der Mandant selbst kümmern. Er buchte einen Flug von London City Airport nach Düsseldorf für den 28.05.2018 zu erheblich höheren Kosten. Mandant hat seine Ansprüche zunächst selbst geltend gemacht. Dies beinhaltete den Ticketpreis für den annullierten Flug, Kosten der Ersatzbeförderung und Ausgleichszahlung sowie Kosten für Hotelübernachtung, Transport vom Flughafen in die Stadt und aus der Stadt zum Flughafen am nächsten Tag sowie Verpflegung. Die Fluggesellschaft reagiert nicht, so dass unsere Hilfe nötig wurde. Trotz unseres Anwaltsschreiben bezahlte die Fluggesellschaft nur die Kosten des ursprünglichen Tickets. Die Übernahme der Mehrkosten für den Ersatzflug wurde abgelehnt. Argument: Ersatzbeförderung sei nur auf eigenem Fluggerät (also Eurowings) geschuldet.

Über diese Rechtsauffassung ist nun zu prozessieren. Es erstaunt aber schon, dass Eurowings am Flughafen den Passagier alleine lässt, dieser dann Zusatzkosten hat, und die Fluggesellschaft ernsthaft meint, damit nichts zu tun zu haben.

Die unterschiedlichen Standpunkte muss nun das Amtsgericht Düsseldorf klären, bei dem die Klage rechtshängig ist. Mittlerweile hat die Fluggesellschaft ihre Anwälte eingeschaltet und über diese einen Betrag iHv 281,87 € nebst Zinsen anerkannt. Insoweit erging Teilanerkenntnisurteil, auf welches auch bereits gezahlt worden ist. Anerkannt wurden die Mehrkosten für die Ersatzbeförderung - unter Abzug der für den ursprünglich gebuchten Flug erstatteten Ticketkosten - sowie die für die Übernachtung und den Transport innerhalb Londons entstandenen Kosten. Gestritten wird nun noch über die geltend gemachte Ausgleichszahlung und über die Verpflegungskosten sowie die Anwaltskosten.

Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits wurde die Klage um 99,99 € zurückgenommen, weil der Kläger diesen Betrag (Erstattung der Ticketkosten für den annullierten Flug) erhalten hatte.

Mithin waren nach Teilanerkenntis vom 27.11.2018 und teilweiser Rücknahme noch 302,92 € und außergerichtliche Anwaltskosten offen. Zur Zahlung dieses Restbetrags wurde die Fluggesellschaft mit Schlußurteil vom 23.07.2019 vollumfänglich verurteilt.

Die Beklagte versuchte, einen außergewöhnlichem Umstand - Gewitter - zu konstruieren. Damit scheiterte sie aber, weil der Vortrag zu unsubstanttiert gewesen ist. Zu einer Beweisaufnahme kam es daher nicht.

 

Die Beklagte muss auch Verpflegungskosten übernehmen. Der Anspruch darauf ergibt sich unmittelbar aus der EU-VO 261/2004, Art. 9. Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe einen Basic-Tarif gebucht, der keine Verpflegung beinhalte. Deshalb gäbe es keinen Anspruch auf Verpflegungskosten. Mit diesem Argument konnte die Beklagte nicht erfolgreich sein. Das Gericht hat deutlich entschieden, dass der Ansprpch auf Verpflegungsleistungen gemäß Art. 9 unabhängig ist von dem gebuchten Tarif.

 

Flug DE 1456 mit Condor von Düsseldorf nach Fuerteventura mit Verspätung von ca. 8 Stunden am 22.05.2018Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 400,- € durch Mandanten ohne nennenswerte Reaktion der Fluggesellschaft.  Im Anschluss anwaltliche Zahlungsaufforderung, ohne dass reagiert wurde. Klage am 5.11.2018 vor dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Die Ansprüche sind nun in vollem Umfang anerkannt worden. Das Anerkenntnisurteil erging am 18.12.2018.

 

Flug 5P 5673 mit SmallPlanet von Marsa Alam nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 26 Stunden am 20.05.2018. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2* 600,-  zunächst durch Mandanten selbst nach Beratung durch uns. Die Fluggesellschaft hat reagiert und Zahlung angekündigt. Der Mandant wartete die 10 Wochen, welche die Fluggesellschaft nach eigenen Angaben für die Abwicklung der Zahlung benötigt. Die Zahlung ist bis heute nicht eingetroffen. Auch eine außergerichtliche anwaltliche Aufforderung hat nicht weitergeholfen. Das Klageverfahren ist eingeleitet werden. Smallplanet hat nicht reagiert, so dass ein Versäumnisurteil ergangen ist.

Die Fluggesellschaft hat mittlerweile Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Derzeit läuft eine Kontaktaufnahme der Fluggesellschaft mit ihren Kunden, in welcher auf das Insolvenzeröffnungsverfahren hingewiesen wird. Mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird um den 1.12.2018 gerechnet. Dann sollen Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.

 

Das Insolvenzverfahren wurde am 1.12.2018 eröffnet. Forderungen zur Insolvenztabelle können bis zum 20.01.2019 angemeldet werden.

 

Flug 5P 5673 mit SmallPlanet von Marsa Alam nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 26 Stunden am 20.05.2018. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,-  zunächst durch Mandantin selbst. Mangels Reaktion der Fluggesellschaft werden die Ansprüche dann anwaltlich geltend gemacht. Aufgrund weiterhin ausbleibender Reaktion Mitte Juli 2018 Klage erhoben vor dem Amtsgericht Düsseldorf. 

 

Bzgl. dieses Flugs sind wir für 4 verschiedene Passagiere tätig. Überall gleicher Verfahrensstand. Mittlerweile liegen vier obsiegende Urteile des AG Düsseldorf vor. Zahlungsaufforderungen hat die Fluggesellschaft bisher nicht beantwortet.

 

Die Fluggesellschaft hat mittlerweile Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Derzeit läuft eine Kontaktaufnahme der Fluggesellschaft mit ihren Kunden, in welcher auf das Insolvenzeröffnungsverfahren hingewiesen wird. Mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird um den 1.12.2018 gerechnet. Dann sollen Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.

 

Das Insolvenzverfahren wurde am 1.12.2018 eröffnet. Forderungen zur Insolvenztabelle können bis zum 20.01.2019 angemeldet werden.

  

Flug FZ 6219 mit Ryan Air von Palma de Mallorca nach Weeze mit Verspätung von ca. 5 Stunden am 19.05.2018. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 3 * 250,- € durch Mandanten unmittelbar nach entsprechender Beratung über Art und Höhe der Ansprüche und Gewährung von Formulierungshilfe.. Fluggesellschaft reagierte relativ zeitnah und kündigte die Zahlung an.

 

Flug EW 9753 mit Eurowings von Wien nach Düsseldorf mit ersatzloser Annullierung am 12.05.2018. Um Ersatzbeförderung musste sich der Mandant selbst kümmern. Er buchte einen Flug von Wien nach Frankfurt zu erheblich höheren Kosten. Mandant hat seine Ansprüche zunächst selbst geltend gemacht. Dies beinhaltete Ticketpreis für den annullierten Flug, Kosten der Ersatzbeförderung und Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft reagiert nicht, so dass unsere Hilfe nötig wurde. Aufgrund unseres Anwaltsschreiben wurde die Ausgleichszahlung von 2* 250,- € anerkannt und bezahlt. Die Erstattung der Kosten des annullierten Flugs wurde ebenfalls angekündigt. Die Übernahme der Mehrkosten für den Ersatzflug wurde abgelehnt. Argument: Ersatzbeförderung sei nur auf eigenem Fluggerät (also Eurowings) geschuldet.

 

Über diese Rechtsauffassung ist nun zu prozessieren. Der Rechtsstreit vor dem AG Düsseldorf ist anhängig und im Vergleichsweg beendet worden.

 

Flug KL 1868 und 0603 mit KLM von Stuttgart über Amsterdam nach Los Angeles mit Annullierung einen Tag vor dem geplanten Abflug am 25.04.2018. Um Ersatzbeförderung musste sich der Mandant selbst kümmern. Er buchte einen Flug von Stuttgart über Frankfurt nach LA mit anderer Gesellschaft ohne weitere Kosten. Mandanten haben ihre Ansprüche zunächst selbst geltend gemacht. Dies beinhaltete Ersatz für zwecklose Sitzplatzreservierung und Ausgleichszahlung in Höhe von 2 * 600,- , insgesamt also 1.270,00 €. Die Fluggesellschaft reagiert nicht, so dass unsere Hilfe nötig wurde. Eine Reaktion der Fluggesellschaft aufgrund unseres Anwaltsschreiben blieb aus, so dass wir uns zur Klage vor dem Amtsgericht Nürtingen, zuständig für den Abflugort Stuttgart, entschieden haben. Es meldeten sich Anwälte für die Fluggesellschaft, die zunächst Verteidigungsbereitschaft anzeigten, dann aber sich dazu entschieden, dass Verfahren nicht durchführen zu wollen. Die Fluggesellschaft will nun die komplette Klageforderung und sämtliche Kosten übernehmen. Im Anschluss soll die Klage zurückgenommen werden. Derzeit ruht das Verfahren bis zum  Eingang der angekündigten Zahlung. Die komplette Forderung, also Ausgleichszahlung, Kosten für Sitzplatzreservierung, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, und Verfahrenskosten wurden nun bezahlt.

 

Rechtliche Besonderheit dieses Falls war, dass die Mandanten in Los Angeles mit dem Ersatzflug sogar früher ankamen als ursprünglich geplant. Allerdings mussten Sie mehr als eine Stunde früher abfliegen. Es fehlte daher im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c III ein Angebot der Fluglinie, aufgrund dessen den Mandanten ein Abflug weniger als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugszeit möglich war.

 

Flug XG 3744 mit Sunexpress Deutschland von Venedig nach Düsseldorf mit erheblicher Verspätung von ca. 13 Stunden am 22.04.2018 bei tatsächlicher Landung in Köln. Außergerichtlich wurden 2* 250,- € + Verpflegungspauschale von 2* 20,- € und vorgerichtliche Anwaltskosten aufgrund der Verletzung von Informationspflichten geltend gemacht. Die Beklagte reagierte nicht, so dass Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurde. Die Ausgleichszahlung wurde dann  14 Tage später geleistet. Insoweit wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das AG Düsseldorf hat die Fluggesellschaft zur Zahlung der Zinsen und der Verpflegungspauschale verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten aber aufgrund fehlenden Verzugs nicht zugesprochen. Mit den Argumenten der Verletzung von Informationspflichten nach Art. 14 der EU-VO befasste sich das Gericht überhaupt nicht. Hier gilt es noch zu prüfen, ob ggfs. eine Gehörsrüge denkbar ist.

 

Flug W6 4289 mit Wizz Air von Tuzla nach Eindhoven am 03.04.2018 aufgrund einer Annullierung und daraus resultierendem Rückflug nach Dortmund anstatt Einhoven mit einer Verspätung von 42 Stunden. Die Passagiere haben den Anspruch ( 2 * 250,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft reagierte nicht, ebenso wenig auf das anwaltliche Schreiben. Problematisch ist die Zuständigkeit, denn der gebuchte Flug hatte weder einen deutschen Startflughafen noch Landeflughafen.   Eine Zuständigkeit des AG Dortmund ist von uns angenommen worden aufgrund der Tatsache, dass der Flug tatsächlich hier landete. Wir verwiesen auf Art. 7 Nr. 1 lit. b der Brüssel 1a-VO. Das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund wurde im Juli 2018 eingeleitet. Im August 2018 lag ein zugunsten der Mandanten ausgefallenes Versäumnisurteil vor. Die Fluggesellschaft wurde zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs, der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme aller weiterer Kosten verurteilt.

 

Die Rechtskraft des Urteils ist eingetreten. Wizz Air hat nun den ausgeurteilten Betrag inklusive Zinsen sowie die gesamten Kosten des Verfahrens bezahlt.

 

Besonderheit dieses Falls war die Frage der internationalen Zuständigkeit, weil der gebuchte Flug vollständig außerhalb Deutschlands verlaufen sollte. Nur der Ersatzflug hatte eine Berührung mit Deutschland, weil Landeflughafen Dortmund war.

 

Flug TP 541 bzw. 589 mit TAP Portugal von Düsseldorf nach Lissabon Annullierung, Umbuchung und daraus resultierender erheblicher Verspätung von ca. 7 Stunden am 03.03.2018 bei tatsächlichem Abflug in Köln. Außergerichtlich wurden 4 * 400,- € + Verpflegungspauschale von 4 * 25,- € + zusätzliche Bahnkosten von 45,60 € für Fahrt von Düsseldorf nach Köln von Mandanten geltend gemacht. Mangels Reaktion der TAP folgte Anwaltsschreiben im April 2018. Mit Schreiben von Ende Mai 2018 wandte sich die Fluggesellschaft an Mandanten, um Kontoverbindung und Beleg für Bahnfahrt zu erbitten. Nach Erhalt der Informationen sollte Zahlung erfolgen. Bei der Ankündigung ist es geblieben. Die eingereichte Klage zum Amtsgericht Düsseldorf führte zu einem vollumfänglichen Versäumnisurteil.

 

Flug ARZ 8224 mit AZURAIR von Punta Cana nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 5 Stunden am 21.11.2017. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,- €. Fluggesellschaft lässt über Rechtsanwälte Zahlung des Anspruchs und der angefallen Anwaltskosten ankündigen. Nachdem Klage erhoben wurde, kam die Zahlung. Die Fluggesellschaft musste sämtliche Gerichts-und Rechtsanwaltskosten tragen.

 

Flug EW 144 mit Eurowings von Köln nach Puerto Plata mit Verspätung von ca. 27 Stunden am 18.11.2017. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 600,- € mit Entwurf des Anschreibens. Die Fluggesellschaft hat auf das Schreiben der Mandanten nicht reagiert. Im Januar 2018 wurde die Fluggesellschaft dann außergerichtlich durch uns zur Bezahlung aufgefordert. Eine Reaktion hielt Eurowings nicht erforderlich, so dass Mitte Februar 2018 zwei Klagen über je 600,- € zzgl. Nebenforderungen zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurden. Die Zuständigkeit des AG Düsseldorf ergab sich hier aufgrund des Firmensitzes der Fluggesellschaft in Düsseldorf. Im Anschluss zahlte Eurowings die Hauptforderungen in beiden Verfahren. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Die Fluggesellschaft musste sämtliche Kosten tragen.

 

Flug OS 152 mit Austrian Airlines von Düsseldorf nach Wien mit Beförderungsverweigerung am 17.11.2017. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- € durch Mandantin. Fluggesellschaft weist Anspruch zurück mit dem Argument, die Mandantin habe sich nicht rechtzeitig am Check-In eingefunden. Tatsächlich war die Mandantin mehr als 2 Stunden vor dem geplanten Abflug am Check In. Es herrschte Chaos. Es gab keinerlei Aufforderungen zu einem bestimmten Schalter zu gehen. Die Mandantin hatte keine Chance rechtzeitig einzuchecken. Über Rechtsanwälte Zahlung des Anspruchs und der angefallen Anwaltskosten auch außergerichtlich geltend gemacht. Auch dies wurde abgelehnt. Nun haben wir Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert und ist zur Zahlung der Ausgleichsforderung sowie aller Anwaltskosten verurteilt worden.

Nach Zustellung des Urteils hat die Gesellschaft binnen angemessener Zeit bezahlt.

 

Flug OS 152 mit Austrian Airlines von Düsseldorf nach Wien mit Beförderungsverweigerung am 17.11.2017Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- € durch Mandantin. Fluggesellschaft weist Anspruch zurück mit dem Argument, die Mandantin habe sich nicht rechtzeitig am Check-In eingefunden. Tatsächlich war die Mandantin mehr als 2 Stunden vor dem geplanten Abflug am Check In. Es herrschte Chaos. Es gab keinerlei Aufforderungen zu einem bestimmten Schalter zu gehen. Die Mandantin hatte keine Chance rechtzeitig einzuchecken. Über Rechtsanwälte Zahlung des Anspruchs und der angefallen Anwaltskosten auch außergerichtlich geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Wir haben dann das Klageverfahren in der Parallelsache abgewartet und die Fluggesellschaft im Anschluss noch einmal außergerichtlich auf den Ausgang des Verfahrens hingewiesen. Die Fluggesellschaft meldete sich umgehend und kündigte die Zahlung der Hauptforderung an. Mit weiterer mail haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass wegen Verzugs auch die Anwaltskosten zu übernehmen sind. Die Fluggesellschaft meldete sich umgehend und kündigte auch insoweit Zahlung an. Die angekündigte Zahlung wurde binnen einer  Woche durchgeführt.

Hartnäckigkeit führte zum Ziel.

 

Flug ARZ 8223 mit AZURAIR von Düsseldorf nach Punta Cana mit Verspätung von ca. 12 Stunden am 07.11.2017. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,- €. Fluggesellschaft lässt über Rechtsanwälte Zahlung des Anspruchs und der angefallen Anwaltskosten ankündigen. Nachdem Klage erhoben wurde, kam die Zahlung. Die Fluggesellschaft musste sämtliche Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen.

 

Flug TP 541 mit Air Portugal von Düsseldorf nach Lissabon mit Verspätung von ca. 7 Stunden am 01.11.2017. Der gebuchte Flug wurde annulliert. Es gelang eine Umbuchung auf einen Flug von Köln nach Lissabon. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 4 * 600,- € plus Nebenkosten durch Mandanten selbst. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die anwaltliche Aufforderung führte letztlich zu einer Zahlungsankündigung, die bis heute aber nicht in die Tat umgesetzt wurde. Die Klage muss nun erhoben werden.

 

Flug 4U 854 mit Eurowings von Köln / Bonn nach Lamezia Terme mit Verspätung von mehr als 5 Stunden am 21.10.2017. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 4 * 400,- € durch Mandanten. Die Fluggesellschaft hat darauf 3 * 400,- € bezahlt. Im Januar 2018 wurde die Fluggesellschaft dann außergerichtlich durch uns zur Bezahlung des offenen Restbetrages aufgefordert. Eine Reaktion hielt Eurowings nicht erforderlich, so dass Anfang Februar 2018 Klage über 400,- € zzgl. Nebenforderungen zum Amtsgericht Düsseldorf vorbereitet wurde. Am just diesem Tag meldete sich Eurowings und kündigte die Zahlung binnen 14 Tagen an. Daran hat sich die Fluggesellschaft gehalten.

 

Flug XG 2213 mit Sunexpress Deutschland von Düsseldorf nach Hurghada mit Verspätung von 5 Stunden am 29.10.2017 bei unplanmäßiger Zwischenlandung in Stuttgart. Mandanten haben Ansprüche ( 2 * 600,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Fluggesellschaft hat Übernahme abgelehnt unter Verwendung einer der üblichen Floskeln - außerhalb des Ermessensbereichs, dies schon im Jahr 2017. Die im Oktober 2018 erfolgte Einschaltung unserer Kanzlei - insofern zufällig, als dies bei Gelegenheit einer anders thematisierten Besprechung geschah, und wir hier auf eine der Mandantin unbekannte Rechtsschutzmöglichkeit hinweisen konnten  - führte außergerichtlich zu keiner Bewegung der Fluggesellschaft, so dass nun Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben werden musste. Es bestellten sich Rechtsanwälte und zeigten Verteidigungsbereitschaft an. Wenig später erfolgte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 800,- € nebst Zinsen. Einige Wochen später wurden auch die restlichen 400,- € nebst Zinsen anerkannt, so dass auch insoweit ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

Die Urteilsbeträge wurden relativ zügig bezahlt.

Wegen der vorgerichtliche Anwaltskosten wurde die restliche Klage abgewiesen, da in diesem besonderen Fall die Mandanten zunächst eine andere Anwaltskanzlei mit der Geltendmachung außergerichtlicher Ansprüche beauftragt hatten. Als die Mandanten uns beauftragten, haben wir vor Klageerhebung noch einen außergerichtlichen Versuch gemacht, der aber zu nichts führte. Das Gericht war der Auffassung, dass ein neuerlicher außergerichtlicher Versuch nicht erforderlich war, und deshalb - trotz unbestrittener Verzugslage - die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zu bezahlen waren.

Nach unserer Auffassung ist die Entscheidung insoweit nicht nachvollziehbar. Rechtsmittel waren aber nicht möglich.

 

Flug EW 9588 mit Eurowings von Düsseldorf nach Palma de Mallorca mit Annullierung und späterer Umbuchung am 10.10.2017, sodass von erst am nächsten Tag geflogen werden konnte. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 250,- € mit Entwurf des Anschreibens. Die Fluggesellschaft hat auf das Schreiben der Mandanten nicht reagiert. Im Januar 2018 wurde die Fluggesellschaft dann außergerichtlich durch uns zur Bezahlung aufgefordert. Eine Reaktion hielt Eurowings nicht erforderlich, so dass im März 2018 Klage über je 500,- € zzgl. Nebenforderungen zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurden. Erstmals im Klageverfahren wendet die Gesellschaft nun einen spontanen Streik französischer Fluglotsen ein, und will sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Dieses Verfahren läuft derzeit.

 

Der Rechtsstreit ist durch obsiegendes Urteil zu Gunsten unserer Mandanten entschieden worden. Die Fluggesellschaft hat den eingeklagten Betrag von 500,- € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten bezahlt. Sie muss auch alle weiteren kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Beklagte hatte sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der in einem Fluglotsenstreik in Frankreich gegeben sein soll. Das Amtsgericht hat offen gelassen, ob dies ein außergewöhnlicher Umstand sei. Es hat ausgeführt, dass die Fluggesellschaft nicht dargelegt habe, dass die Verspätung nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären. Im konkreten Fall ist die Beklagte dem klägerischen Vortrag, man sei durch den Reiseveranstalter auf einen Ersatzflug umgebucht worden, der ohne erhebliche Verspätung in Palma angekommen wäre, letztlich habe die Fluggesellschaft aber das Bodenpersonal nicht angewiesen, das Gepäck rechtzeitig auszuladen. Das habe die weitere Verspätung verursacht.

 

Flug EW 5613 mit Eurowings von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 15 Stunden am 16.09.2017. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- € zzgl. Verpflegungsaufwand von 30,00 € mit Entwurf des Anschreibens. Die Fluggesellschaft zahlte darauf hin.

 

Flug EW 5613 mit Eurowings von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 15 Stunden am 16.09.2017. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- € zzgl. Verpflegungsaufwand von 30,00 € sowie Transferkosten in Palma aufgrund der Verspätung in Höhe von ca. 36,00 € mit Entwurf des Anschreibens. Die Fluggesellschaft zahlte darauf hin.

 

Flug EW 131 mit Eurowings von Varadero nach Köln mit Verspätung von ca. 24 Stunden am 11.09.2017. Der Flug vom 11.09.2017 wurde - bedingt durch einen Hurrican - auf den 13.09.2017 verlegt. Dieser Flug verzögerte sich dann um knapp 24 Stunden. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 600,- € mit Entwurf des Anschreibens. Die Fluggesellschaft kündigte ca. 5 Wochen später die Regulierung der Ansprüche an und hat bezahlt.

 

Flug XC (CAI) 7408 mit Corendon Airlines von Düsseldorf nach Antalya mit Verspätung von ca. 11 Stunden am 10.09.2017. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 400,- € mit Entwurf des Anschreibens. Die Angelegenheit läuft. Eine Klage ist vorbereitet worden, musste aber bzgl. der Hauptforderung nicht mehr eingereicht werden, weil die Fluggesellschaft nun doch bezahlt hat. Offen sind noch die Anwaltsgebühren. Auf die klageweise Geltendmachung ist aufgrund des Aufwandes der Zustellung ins Ausland in Absprache mit dem Versicherer verzichtet worden.

 

Flug PC 1688 mit Pegasus Airlines von Düsseldorf nach Ankara mit Verspätung von ca. 11 Stunden am 08.09.2017. Beratung bzgl. der Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 400,- € mit Entwurf des Anschreibens. Die Fluggesellschaft zahlte auf das eigene Schreiben der Mandanten binnen kurzer Zeit. 

 

Flug XG  2830 mit Sunexpress Deutschland von Fuerteventura nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 6 Stunden am 07.08.2017 und Landung in Köln statt, wie gebucht, in Düsseldorf. Beratung bzgl. Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 4 *400,- € zzgl. Taxikosten für eine nächtliche Fahrt innerhalb des Wohnorts sowie Kosten für eine weitere Fahrt zum Flughafen Köln, da das Gepäck nicht ausgeliefert wurde. Auf das eigene Schreiben der Mandanten reagierte die Fluggesellschaft nicht. Auch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben blieb ohne Antwort.

Klage ist nun eingereicht.

 

Flug XG  2212 mit Sunexpress Deutschland von Hurghada nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 31 Stunden am 06.08.2017. Beratung bzgl. Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 4 * 600,- € zzgl. Taxikosten für eine nächtliche Fahrt vom Flughafen zum Wohnort.

Auf das eigene Schreiben der Mandanten reagierte die Fluggesellschaft nicht. Auch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben blieb ohne Antwort.

 

Im Anschluss an die Einreichung der Klage Ende Oktober 2017 hat die Fluggesellschaft über ihre Rechtsanwälte die Hauptforderung (2.400,- zzgl. Zinsen) anerkannt, so dass ein Teilanerkenntnisurteil erging. Offen waren dann noch Taxikosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Auf Vorschlag des Gerichts ist die Klage bzgl. der Taxikosten zurückgenommen worden, während die Fluggesellschaft die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten anerkannt hat. 

Knapp 2 1/2 Monate nach Klageeinreichung ist das Geld nun eingegangen.

 

Flug EW 9587 mit Eurowings von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 29 Stunden am 23.06.2017. Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 250,- € zzgl. Taxikosten für eine zusätzliche Anfahrt an den Flughafen in Palma. Die Fluggesellschaft zahlte außergerichtlich in Folge des anwaltlichen Schreibens. 

 

Flug AB 8825 mit Air Berlin von Neapel nach Düsseldorf am 20.06.2017 gestrichen.  Ersatzweise Flug mit AB 8821 und AB 6447 von Neapel nach Berlin und von dort weiter nach Düsseldorf mit Verspätung von 24 Stunden. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch in Höhe von 2 * 250,- €.  Aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft Ansprüche nicht weiter verfolgt..

 

Flug AZR 8710 mit Azur Air von Rhodos nach Düsseldorf am 18.06.2017 gestrichen. Ersatzflug mit der Fluggesellschaft Plus Ultra mit einer Verspätung von ca. 5 Stunden. Die Passagiere haben ihren Anspruch von 2 * 400,- € zunächst selbst geltend gemacht, ebenso Taxi-Kosten in Höhe von 100,- €. Eine Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus. Die Ansprüche wurden dann unter Fristsetzung anwaltlich geltend gemacht. Dies führte zu einer Teilzahlung der Fluggesellschaft, beschränkt auf die Hälfte de Ausgleichszahlung und die außergerichtlich entstandenen Anwaltwsgebühren. Die Fluggesellschaft berief sich auf das Kürzungssrecht des Art. 7 II b der EU-VO. Sie war der Auffassung, dass das Endziel nicht später als 3 Stunden im Vergleich zur ursprünglichen Buchung erreicht wurde. Deshalb könne die Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden.

 

Hierüber wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf prozessiert. Die Fluggesellschaft stellte auf die Zeiten der ursprünglichen Buchung (getätigt beim Reiseveranstalter) ab, während die klägerische Argumentation von den neuen Abflugzeiten, die am Tag vor der Rückreise mitgeteilt worden sind, ausging.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil es meinte, es müsse von der ursprünglichen Zeitplanung ausgegangen werden. Es ließ jedoch ausdrücklich die Berufung zu, die vor dem Landgericht Düsseldorf durchgeführt wurde und eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erbrachte. Wir konnte in zweiter Instanz des Rechtsstreit gewinnen. Das Landgericht Düsseldorf (2 S 144/18) entschied, dass die Fluggesellschaft kein Kürzungsrecht habe.Es sei zwar der ursprüngliche Zeitplan zu berücksichtigen, denn dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des Art. 7 der VO (planmäßige Ankunftszeit). Jedoch bestünde ein Kürzungsrecht nur, wenn es eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gibt (vgl. Art. 8). Vergleichbar waren die Bedingungen der anderweitigen Beförderung aber gerade nicht, denn die Ersatzbeförderung enthielt eine unplanmäßige Zwischenlandung in München, so dass sich die Flugzeit auf mehr als 6 Stunden ausweitete.

Dies sei nicht vergleichbar mit dem ursprünglich geplanten Direktflug.

Auch bei einer Flugzeitverlegung vom Abend in den Vormittag, die zu einem Verlust eines Vierteltages des Reisenden führe, wären die Bedingungen nicht vergleichbar.

 

Flug AZR 8311 mit Azur Air von Düsseldorf nach Antalya am 14.06.2017 gestrichen. Ersatzflug mit einer Verspätung von ca. 8 Stunden. Die Passagiere haben ihren Anspruch von 2 * 400,- € zunächst selbst geltend gemacht. Eine Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus. Die Ansprüche wurden dann unter Fristsetzung anwaltlich geltend gemacht. Da eine Reaktion erneut nicht erfolgte, musste Klage erhoben worden. Die im September 2017 zugestellte Klage über 2 * 400,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten führte dazu, dass die Fluggesellschaft die eingeklagten Beträge im Oktober 2017 bezahlte.Sämtliche Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt.

 

Flug ST 6311 mit Germania von Zonguldak (Türkei) nach Düsseldorf am 28.05.2017 annulliert. Mandant hat Ersatzflug gebucht und ist von Ankara zurück geflogen. Es ist eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- € sowie die Erstattung der Ticketkosten des nicht genutzten Fluges verlangt worden. Diese hat die Fluggesellschaft nach Geltendmachung durch uns bezahlt.

 

Flug X3 4572 mit TuiFly GmbH von Düsseldorf nach Kos / Griechenland mit Verspätung von ca. 6 Stunden am 17.05.2017. Beratung bzgl. Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 2 * 400,- €. Auf das eigene Schreiben der Mandanten reagierte die Fluggesellschaft nur mit einer Eingangsbestätigung. Auch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben blieb ohne inhaltliche Antwort. Klage ist nun eingereicht.

 

Flug AB 3928 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Keflavik / Island am 16.04.2017 mit Verspätung von mehr als 15 Stunden. Für die Mandanten machte die Reise keinen Sinn mehr, so dass sie den Flug nicht antraten. Die Passagiere haben Ansprüche von jeweils 400,- € selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat diese anerkannt, aber die angekündigte Zahlung nicht vorgenommen. Der Anspruch musste daher anwaltlich angemahnt werden und wurde im Anschluss bezahlt.  

 

Flug ST 3981 mit Germania von Hurghada nach Düsseldorf mit Verspätung von 26 Stunden am 17.02.2017: Die Mandaten haben nach Beratung bei mir ihren Anspruch ( 2 * 400,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Die Reaktion der Fluggesellschaft bleibt abzuwarten.

 

Flug BA 116 / BA 398 mit British Airways von New York über London nach Düsseldorf am 17.12.2016 mit geplantem Abflug in NY am 17.12. um 20.10 Uhr, Landung in London am 18.12.2016 um 08.10 Uhr, Abflug in London um 09.25 Uhr und Landung in Düsseldorf um 11.45 Uhr ca. 24 Stunden verspätet. Der Abflug in New York verspätete sich um 1 Stunde, so dass die Mandantin in London auch ca. 1 Stunde verspätet ankam. Dadurch konnte sie den Anschlussflug nach Düsseldorf nicht erreichen Umbuchung durch die Fluggesellschaft auf Flug mit anderer Gesellschaft. Verspätung ca. 48 Stunden. , so dass es zur Gesamtverspätung von 24 Stunden kam. Besonders an diesem Fall war, dass die Klägerin ursprünglich einen Flug mit einer anderen Fluggesellschaft am 16.12. gebucht hatte, der annulliert wurde. Diese andere Fluggesellschaft hatte die Mandantin dann auf die hier betroffenen Flüge der British Airways umgebucht. Die Passagierin hat den Anspruch auf Zahlung von 600,- € zzgl. kleinerer Beträge zusätzliche Transfer in New York ) zunächst selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft bestätigte zwar den Eingang des Schreibens, ließ aber keine weitere Reaktion erfolgen. Die Fluggesellschaft wurde dann anwaltlich zur Zahlung aufgefordert. Daraufhin meldete sich die Fluggesellschaft, lehnte den Ausgleichsanspruch ab, und bat im Hinblick auf die Transferkosten um Übermittlung eines Belegs, verbunden mit der Ankündigung, diese Kosten zu bezahlen. Der Beleg wurde übersandt, eine Zahlung erfolgte nicht.

Wir haben die Fluggesellschaft dann vor dem Amtsgericht Düsseldorf verklagt. Dieses beraumte einen  frühen ersten Termin für Mitte August 2017 an. Für British Airways meldeten sich Rechtsanwälte und beantragten Klageabweisung. Eine Klageerwiderung kam nicht. Ca. 1 Monat vor dem Gerichtstermin teilte die Gesellschaft mit, alle geltende gemachten Beträge zu bezahlen. Dies tat sie auch. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Fluggesellschaft auferlegt. 

 

Die Mandantin erhielt den Ausgleichsanspruch von British Airways, ebenso in gleicher Höhe einen Ausgleichsbetrag von der Fluggesellschaft, die sie ursprünglich gebucht hatte, und deren Flug annulliert wurde, was zur Buchung der British Airways führte.

 

Flug AB 7451 mit Air Berlin von New York nach Düsseldorf am 16.12.2016 gestrichen. Umbuchung durch die Fluggesellschaft auf Flug mit anderer Gesellschaft. Verspätung ca. 48 Stunden. Die Passagierin hat den Anspruch ( 600,- € zzgl. kleinerer Beträge für Verpflegung etc. ) zunächst selbst geltend gemacht. Sie erhielten als Angebot ein die Möglichkeit eines Telefonats. Dieses Angebot wurde abgelehnt und die Auszahlung des zustehenden Betrags nunmehr anwaltlich gefordert. Die Fluggesellschaft zahlte, als die Klage fertiggestellt war, aber noch noch versandt worden war. Das Klageverfahren hat sich erübrigt. 

 

Besonders war, dass sich auch der Flug mit der umgebuchten Gesellschaft erheblich verspätete, mit der Folge, dass auch diese Gesellschaft nach Klageerhebung durch uns bezahlen musste.

 

Flug ST 3981 mit Germania von Hurghada nach Düsseldorf mit Verspätung von ca. 24 Stunden am 07.11.2016. Das Flugzeug startete zunächst pünktlich, kehrte aber nach Hurghada zurück. Mandanten wurde ohne Erklärung im Hotel untergebracht und mussten auf den nächsten Tag warten. Anspruchsschreiben von uns über 2 * 600,- € versandt. Die Fluggesellschaft verwies auf einen außergewöhnlichen Umstand, und zwar einen Vogelschlag. Dies wurde auf unsere Nachfrage präzisiert und nachgewiesen. Auf eine gerichtliche Überprüfung der Rechtslage haben wir verzichtet.

 

Flug TP 1670 mit TAP Portugal von Funchal nach Düsseldorf am 16.10.2016 mit einer Verspätung von 32 Stunden geflogen. Technische Probleme führten zu einer Abflugverspätung des Flugzeugs in Funchal von ca. 6 Stunden. Es musste eine Zwischenlandung in Lissabon gemacht werden. Hier gab es stundenlang keine Informationen. Gegen Abend wurden die Passagiere in einem Hotel untergebracht. Am nächsten Tag flogen die Mandanten dann von Lissabon nach Madrid, von dort weiter nach London und von dort nach Düsseldorf. Verpflegung erhielten die Mandanten nur unzureichend. Der Anspruch der zwei Passagiere in Höhe von 2 * 400,- € + 60,- € Verpflegungspauschale wurde anwaltlich geltend gemacht. Die Fluggesellschaft bezahle binnen 14 Tagen.

 

Flug AB 7482 mit Air Berlin von Düsseldorf nach New York am 08.10.2016 gestrichen. Umbuchung durch die Fluggesellschaft auf Ersatzflug mit gleicher Gesellschaft. Verspätung ca. 28 Stunden. Die Passagiere haben nach Beratung durch mich, den Betrag (2 * 600,- €) selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat bezahlt. 

 

Flug AB 7482 mit Air Berlin von Düsseldorf nach New York am 08.10.2016 gestrichen. Umbuchung durch die Fluggesellschaft auf Ersatzflug mit gleicher Gesellschaft. Verspätung ca. 28 Stunden. Die Passagiere haben nach Beratung durch mich, den Betrag (2 * 600,- €) selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Der Anspruch ist dann außergerichtlich durch uns geltend gemacht worden. Auch hier erfolgte keine Reaktion. Das Klageverfahren musste eingeleitet werden. Nach Zustellung der Klage im Februar 2017 bezahlte die Fluggesellschaft ca. 3 Wochen später. Die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten mussten von der Fluggesellschaft übernommen werden.

 

Flug AB 7482 mit Air Berlin von Düsseldorf nach New York am 08.10.2016 gestrichen. Umbuchung durch die Fluggesellschaft auf Ersatzflug mit gleicher Gesellschaft. Verspätung ca. 28 Stunden. Die Passagiere haben nach Beratung durch mich, den Betrag (3 * 600,- €) selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Der Anspruch ist dann außergerichtlich durch uns geltend gemacht worden. Auch hier erfolgte keine Reaktion. Das Klageverfahren musste eingeleitet werden. Nach Zustellung der Klage im Februar 2017 bezahlte die Fluggesellschaft ca. 3 Wochen später. Die gesamten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten mussten von der Fluggesellschaft übernommen werden.

 

Flug X3 2115 mit Tui Fly von Las Palmas nach Düsseldorf am 05.10.2016 mit einer Verspätung von 6 Stunden sowie Landung in Köln anstelle von Düsseldorf mit anschließendem Bustransfer nach Düsseldorf. Die Passagiere haben den Anspruch ( 2 * 400,- €) anwaltlich geltend machen lassen. Die Fluggesellschaft reagierte gar nicht. 

Derzeit läuft das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf, allerdings nur für eine der beiden Mandanten. Das Verfahren ruht derzeit im Hinblick auf vom EuGH zu entscheidende Vorlagefragen. Nach der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 steht fest, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Wir haben das Verfahren vor dem AG Düsseldorf wieder aufgenommen. Die gegnerischen Anwälte haben nun den Hauptanspruch anerkannt. Derzeit wird über vorgerichtliche Anwaltskosten gestritten.

Die Fluggesellschaft hat die Hauptforderung bezahlt. Außergerichtliche Anwaltskosten waren nicht zu übernehmen, weil kein Verzug vorgelegen hat.

 

Nach Abschluss der Rechtsstreits ist die Gegenseite kontaktiert worden, ob sie bereit sei, den ausgeurteilten Betrag auch zugunsten des weiteren Mandanten, der nicht geklagt hatte, zu bezahlen. Diese Bereitschaft zeigte die Fluggesellschaft durch Zahlung binnen 10 Tagen.

 

Flug X3 4589 mit Tui Fly von Rhodos nach Düsseldorf am 05.10.2016 mit einer Verspätung von 6 Stunden sowie Landung in Köln anstelle von Düsseldorf. Die Passagiere haben den Anspruch ( 2 * 400,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft reagierte gar nicht. Der Anspruch von insgesamt 800,- € zzgl. der Rechtsanwaltskosten ist dann anwaltlich geltend gemacht worden. Die Fluggesellschaft reagierte lediglich einmal mit Schreiben unmittelbar an die Mandanten trotz anwaltlicher Bestellung. Sie bat nur um Fristverlängerung. Zur Sache selbst trug sie nicht vor.

Die vor dem Amtsgericht Düsseldorf eingereichte Klage war erfolgreich. Das Amtsgericht hat Tui Fly mit Urteil vom 01.08.2017 zur Zahlung von 2 * 400,- € Ausgleichszahlung sowie Taxikosten in Höhe von 119,- € verurteilt. Auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sind der Fluggesellschaft aufgebürdet worden.

Dies geschah nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Tui Fly angebotenen Zeugin. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es auf die Frage, ob ein "wilder Streik" ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Nr. 3 der EU-VO sei, nicht ankam. Denn im vorliegenden Fall ergab sich aus der Aussage der Zeugin, dass ein Ersatzflug und eine Ersatzcrew zur Verfügung standen und einen pünktlichen Flug ermöglich haben. Die Fluggesellschaft konnte nicht darlegen, warum dieses Ersatzflugzeug - ein Subcharter - nicht pünktlich in Köln abflog. Eine nicht erklärte Verspätung von fast 7 Stunden war daher Ursache der Verspätung. Mithin gab es keinen außergewöhnlichen Umstand.

Die hier vertretenen Mandanten sollten in Düsseldorf landen, wurden aber nach Köln geflogen. Eine Ersatzbeförderung hat die Tui Fly nicht organisiert, so dass die Mandanten mit dem Taxi von Köln nach Hause fuhren. Die Kosten für eine Taxifahrt vom Flughafen Köln / Bonn zum Flughafen Düsseldorf sprach das Amtsgericht den Mandanten zu. Eine Anrechnung gemäß Art. 12 der VO kam entgegen der Behauptung der Fluggesellschaft nicht in Betracht.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unter der Gesichtspunkt des Verzugs entstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Fluggesellschaft hat Berufung zum Landgericht Düsseldorf eingelegt. Die zweite Instanz läuft derzeit. Allerdings beabsichtigt die Berufungskammer, die Berufung als offensichtlich aussichtslos nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

 

Flüge AB ....  mit Air Berlin von Düsseldorf nach Puerto Plata am 31.08.2016 und von Puerto Plata nach Düsseldorf am 28.09.2016. Mandanten hatten für beide Flüge als TOP-Bonus Card Inhaber eine kostenlose Sitzplatzreservierung vornehmen wollen. Dies wurde Ihnen allerdings von der Fluggesellschaft verwehrt. Die Mandanten haben dann kostenpflichtige Reservierungen über den Flughafen Düsseldorf für beide Flüge vorgenommen und dafür insgesamt 136,00 € bezahlt.

Diese Kosten haben die Mandanten bei der Fluggesellschaft geltend gemacht. Allerdings hat die Fluggesellschaft nicht reagiert, so dass anwaltliche Tätigkeit erforderlich wurde.

Wir haben den Betrag zzgl. Auslagenpauschale und Rechtsanwaltskosten für die Mandanten geltend gemacht. Ein Erinnerungsschreiben war erforderlich. Dann wurde seitens der Gesellschaft der komplette Anspruch anerkannt und bezahlt.

 

Flug AB 3006 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Rhodos am 13.09.2016 mit 17-stündiger Verspätung. Der Flug startete pünktlich in Düsseldorf, musste aufgrund technischer Probleme in Köln / Bonn landen. Der zweite Startversuch war am 14.09.2016 und 08.45 Uhr mit Landung um 13.00 Uhr in Rhodos. Die Passagiere haben nach Beratung durch mich, den Betrag (2 * 400,- €) selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Der Anspruch ist dann außergerichtlich durch uns geltend gemacht worden. Auch hier erfolgte keine Reaktion. Im Dezember 2016 ist Klage eingereicht worden. Kurz vor dem im März anstehenden Verhandlungstermin hat die Fluggesellschaft kommentarlos einen Betrag bezahlt, der der Hauptforderung und Zinsen entspricht. Ein Großteil der Forderung ist daher für erledigt erklärt worden. Das Verfahren läuft zur Zeit weiter.

 

Flug AB 3006 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Rhodos am 13.09.2016 mit 17-stündiger Verspätung. Der Flug startete pünktlich in Düsseldorf, musste aufgrund technischer Probleme in Köln / Bonn landen. Der zweite Startversuch war am 14.09.2016 und 08.45 Uhr mit Landung um 13.00 Uhr in Rhodos. Die Fluggesellschaft hat trotz des Flugs erst am nächsten Tag keinerlei Betreuung erbracht. Die Mandanten sind daher mit dem Taxi am 13.9. nach Hause gefahren, haben dort übernachtet, und am 14.9.2016 mit dem Taxi wieder zum Flughafen Düsseldorf gefahren. Auch haben sie auf eigene Kosten ein Abendessen und ein Frühstück eingenommen. Die Passagiere haben nach Beratung durch mich, den Betrag (3 * 400,- € Ausgleichszahlung + 180,- € Taxikosten + 55,70 € Verpflegungskosten, insgesamt 1.435,70 €) selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Der Anspruch ist dann außergerichtlich durch uns geltend gemacht worden. Auch hier erfolgte keine Reaktion. Im Dezember 2016 ist Klage eingereicht worden. Erst 6 Tage später hat die Fluggesellschaft einen Reisegutschein in Höhe von 1.500,- € angeboten. Dies wurde abgelehnt. Kurz vor dem im März anstehenden Verhandlungstermin hat die Fluggesellschaft kommentarlos einen Betrag bezahlt, der der Hauptforderung und Zinsen entspricht. Ein Großteil der Forderung ist daher für erledigt erklärt worden. Das Verfahren musste wegen der Kosten fortgesetzt werden, weil die Fluggesellschaft bestritt, dass die Mandanten sich zunächst selbst an sie gewandt hatten. Auf diese Art und Weise meinte die Fluggesellschaft, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen zu müssen. Allerdings konnten wir gegenüber dem Gericht durch Vorlage des ursprünglichen Mandantenschreibens und des Rückscheins, der den Zugang des Schreibens nachwies, beweisen, dass die Mandanten die Fluggesellschaft in Verzug gesetzt hatte. Im Anschluss daran bezahlte die Fluggesellschaft auch diese Forderung. Die Kosten des gesamten Verfahrens musste sie ebenso tragen.

 

Flug AB 3045 mit Air Berlin von Antalya nach Düsseldorf am 21.08.2016 mit 4-stündiger Verspätung. Die Mandanten hatten etwas mehr als 14 Tage vor Flugantritt eine Nachricht seitens der Fluggesellschaft erhalten, wonach eine Flugänderung bekannt gegeben wurde. Nun sollten die Mandanten am gleichen Tag fliegen, aber mit Zwischenlandung in Berlin. Diesen Flug traten sie an, so dass sie 4 Stunden später als ursprünglich gebucht in Düsseldorf ankamen. Das Besondere war, dass der ursprünglich gebuchte Flug pünktlich in Antalya startete und in Düsseldorf landete. Dies stellte isch heraus, weil Verwandte der Mandanten ebenso den Ursprungsflug gebucht hatten und mit diesem auch flogen.

Für die Mandanten (3 Personen) haben wir hier Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-VO in Höhe von 1.200,- € geltend gemacht. Sowohl der eigene Versuch der Mandanten als auch das außergerichtliche Anwaltsschreiben blieb ohne Reaktion der Fluggesellschaft. Dies führte zu einem Klageverfahren vor dem AG Düsseldorf. Hier wehrte sich die Fluggesellschaft mit dem Argument, sie habe mehr als 14 tage vor dem Abflug den Passagier über die Flugänderung informiert. Daher müssen die Grundsätze der Annullierung gelten, so dass ein Anspruch nicht bestünde. Dem war entgegen zu halten, dass keine Annullierung des Fluges vorlag - der Flug startete sogar pünktlich - sondern eine Umbuchung, weil offenbar das Flugzeug überbucht war. Es ist daher auf Art. 4 der VO zurückzugreifen. Insbesondere Art. 4 Abs. 3 verweist unmittelbar auf Art. 7.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Verfahrensausgang offen sei. Eine analoge Anwendung des Art. 5 sei denkbar. Dann gäbe es keinen Anspruch. Wenn die Analogie nicht möglich ist, gäbe es den Anspruch in voller Höhe.

Dies führte zu einem Vergleich der Parteien, wonach die Hälfte der Forderung (also 600,- €) bezahlt werden sollen.

Dann kam es zum Antrag auf Eröffnung der Insolvenz

 

Der Flug startete pünktlich in Düsseldorf, musste aufgrund technischer Probleme in Köln / Bonn landen. Der zweite Startversuch war am 14.09.2016 und 08.45 Uhr mit Landung um 13.00 Uhr in Rhodos. Die Fluggesellschaft hat trotz des Flugs erst am nächsten Tag keinerlei Betreuung erbracht. Die Mandanten sind daher mit dem Taxi am 13.9. nach Hause gefahren, haben dort übernachtet, und am 14.9.2016 mit dem Taxi wieder zum Flughafen Düsseldorf gefahren. Auch haben sie auf eigene Kosten ein Abendessen und ein Frühstück eingenommen. Die Passagiere haben nach Beratung durch mich, den Betrag (3 * 400,- € Ausgleichszahlung + 180,- € Taxikosten + 55,70 € Verpflegungskosten, insgesamt 1.435,70 €) selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert. Der Anspruch ist dann außergerichtlich durch uns geltend gemacht worden. Auch hier erfolgte keine Reaktion. Im Dezember 2016 ist Klage eingereicht worden. Erst 6 Tage später hat die Fluggesellschaft einen Reisegutschein in Höhe von 1.500,- € angeboten. Dies wurde abgelehnt. Kurz vor dem im März anstehenden Verhandlungstermin hat die Fluggesellschaft kommentarlos einen Betrag bezahlt, der der Hauptforderung und Zinsen entspricht. Ein Großteil der Forderung ist daher für erledigt erklärt worden. Das Verfahren läuft zur Zeit weiter.

 

Flug W6 1661 mit Wizz Air von Danzig nach Kattowitz am 02.08.2016 mit einer Verspätung von 4 1/2 Stunden geflogen. Die Passagiere haben den Anspruch ( 2 * 250,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft lehnte den Anspruch ab mit der Begründung, eine Verspätung begründe keinen Anspruch. Trotz anwaltlicher Schreiben blieb eine Zahlung aus. Das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund wurde im Dezember 2016 eingeleitet. Im Februar 2017 lag ein zugunsten der Mandanten ausgefallenes Versäumnisurteil vor. Die Fluggesellschaft wurde zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs, der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme aller weiterer Kosten verurteilt.

Nach weiterer Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle der Fluggesellschaft sind alle Beträge bezahlt worden.

 

Flug 8Q 806 mit Onur Air von Köln/Bonn nach Antalya am 01.08.2016 mit einer Verspätung von mehr als 7 Stunden. Die Passagiere haben einen Anspruch in Höhe von 1.600,- € (4 * 400,- €), der anwaltlich geltend gemacht worden ist. Am Flughafen erhielten die Mandanten keinerlei Informationen von der Fluggesellschaft, wo und wie Ansprüche geltend zu machen sind. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert, so dass mittlerweile Klage beim Amtsgericht Köln erhoben wurde. 

 

Flug 8Q 0806 mit Onur Air von Köln / Bonn nach Antalya am 31.07.2016 mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden. Der Abflug war für 03.40 Uhr geplant. Ein Startversuch wurde etwa gegen 21.00 Uhr unternommen, aber abgebrochen. Den Passagieren wurde erklärt, die Sicherheit der Passagiere könne nicht garantiert werden. Ob das Flugzeug dann doch noch gestartet ist, ist unbekannt. Die Mandanten haben sich gegen einen Flug entschieden und die Reise abgebrochen. Die Passagiere haben einen Anspruch in Höhe von 800,- € (2 * 400,- €), der anwaltlich geltend gemacht worden ist. Am Flughafen erhielten die Mandanten keinerlei Informationen von der Fluggesellschaft, wo und wie Ansprüche geltend zu machen sind. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert, so dass Klage beim Amtsgericht Köln erhoben wurde. Im Klageverfahren ließ sich die Fluggesellschaft anwaltlich vertreten, trat aber nur der Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten entgegen.

Zu dem vom Amtsgericht Köln anberaumten Termin erschien niemand, so dass ein Versäumnisurteil zugunsten der von uns vertretenen Kläger erging. Dieses umfasste auch die Rechtsanwaltskosten.

Eine Zahlung hat die Gesellschaft leider bisher nicht vorgenommen, so dass die Zwangsvollstreckung nötig ist.

 

Flug 8Q 0826 mit Onur Air von Düsseldorf nach Antalya am 31.07.2016 mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden. Die Passagiere haben einen Anspruch in Höhe von 1.600,- € (4 * 400,- €), der anwaltlich geltend gemacht worden ist. Am Flughafen erhielten die Mandanten keinerlei Informationen von der Fluggesellschaft, wo und wie Ansprüche geltend zu machen sind. Die Fluggesellschaft hat nicht reagiert, so dass mittlerweile Klage beim Amtsgericht Düsseldorf erhoben wurde. Im Klageverfahren ließ sich die Fluggesellschaft anwaltlich vertreten, erwiderte aber nur gegen die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Zu dem vom Amtsgericht anberaumten Termin erschien niemand, so dass ein Versäumnisurteil zugunsten der von uns vertretenen Kläger erging. Dieses ist rechtskräftig.

Eine Zahlung hat die Gesellschaft leider bisher nicht vorgenommen, so dass die Zwangsvollstreckung nötig ist.

 

Flug AB 8591 mit Air Berlin von Zürich nach Düsseldorf am 24.07.2016 gestrichen. Die Passagiere haben den Anspruch ( 3 * 250,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Sie erhielten als Angebot der Fluggesellschaft einmalig 250,- € als Gutschein auf den nächsten Flug. Dieses Angebot wurde anwaltlich abgelehnt und die Auszahlung des zustehenden Betrags gefordert. Da die gesetzte Frist ablief, ist geklagt worden. Wenige Tage später hat die Fluggesellschaft bezahlt.

 

Flug AZ 7583 / 0704 mit Allitalia von Düsseldorf nach Istanbul über Rom am 11.07.2016 gestrichen. Die Passagiere erhielten drei Tage vor dem Ablug die Nachricht, dass der Flug von Rom nach Istanbul gestrichen sei. Sie mussten daher von Düsseldorf über Paris nach Rom und von dort nach Istanbul fliegen. Der Abflug in Düsseldorf erfolgte schon einen Tag früher. Die Mandanten waren mehr als 12 Stunden unterwegs. Sie haben nach Beratung bei mir ihren Anspruch ( 4 * 400,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Eine Reaktion der Fluggesellschaft blieb aus. Der Anspruch ist dann mit anwaltlichem Schreiben weiter verfolgt worden, zzgl. der Rechtsanwaltskosten. Auf dieses Schreiben reagierte die Fluggesellschaft binnen weniger Tage und kündigte die Zahlung der Hauptforderung an. Diese Zahlung erfolgte dann binnen eines Zeitraums von 4 Wochen. Trotz weiterer Mahnung, dass auch die Anwaltskosten verzugsbedingt zu bezahlen sind, erfolgte keine weitere Reaktion. Es ist wegen der Anwaltskosten Klage zum Amtsgericht Düsseldorf erhoben worden. Die Fluggesellschaft hat nach Zustellung der Klage sämtliche Kosten bezahlt, und im Anschluss auch alle weiteren durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten.

 

Flug AB 8845 mit Air Berlin von Olbia nach Düsseldorf am 23.06.2016 mit Verweigerung der Beförderung aufgrund angeblicher Erkrankung des minderjährigen Kindes. Die Passagiere saßen schon im Flugzeug und wurden dann wieder herausgebeten, um von einem Arzt untersucht zu werden. Dieser konnte nicht feststellen, ob ggfs. eine ansteckende Krankheit gegeben war. Die Mandanten durften nicht mitfliegen und wurden aufgefordert, ein Attest vorzulegen. Ein solches haben sie dann organisiert. Ebenso konnten sie über den Reiseveranstalter dann einen anderen Flug - über Berlin - bekommen, und zwar mit der gleichen Fluggesellschaft. Erstaunlich war, dass bei dem Betreten dieser Flugzeuge sich niemand für das unbedingt geforderte Attest interessierte. Folge war, dass die Mandanten mit einer Verspätung von 8 Stunden in Düsseldorf ankamen. Wir haben hier für die Mandanten (3 Passagiere) jeweils 250,- € als Ausgleichszahlung sowie Attestkosten geltend gemacht. Es wurde ein Klageverfahren erforderlich, welches mit einem Vergleich endete.  Entscheidende Norm war Art. 4 Abs. 3 der EU-VO 261/2004 sowie Art. 2 j. Es kam entscheidend darauf an,  ob die Fluggesellschaft zurecht von einer ansteckenden Krankheit ausgehen durfte. Da es insoweit für beide Parteien ein Prozessrisiko gab, wurde letztlich der Rechtsstreit im Wege des Vergleichs beendet.

 

Flug AB 3928 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Keflavik / Island am 16.06.2016 gestrichen. Der Passagier hat einen Anspruch ( 400,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Er erhielt als Angebot der Fluggesellschaft 20,- € als Gutschein / Nachlass auf den nächsten Flug. Dieses Angebot wurde anwaltlich abgelehnt und die Auszahlung des zustehenden Betrags gefordert. In diesem Fall ist daraufhin gezahlt worden.

 

Flug AB 6885 mit Air Berlin von Westerland nach Düsseldorf am 10.06.2016 gestrichen. Umbuchung auf den Flug am 11.06.2016. Mandant wurde zwecks Übernachtung im Hotel untergebracht. Hotel nah den Mandanten aber nur auf, nachdem dieser die Kosten bezahlte. Denn die Fluggesellschaft hatte dies nicht gemacht. Dem Mandanten entstanden für Übernachtung, Verpflegung und Taxikosten Unkosten in Höhe von ca. 350,- €. Diese sowie den Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,- € hat der Mandant zunächst selbst gefordert. Der Anspruch wurde abgelehnt und ein Gutschein in Höhe von insgesamt 250,- € angeboten. Der Anspruch ist anschließend anwaltlich geltend gemacht worden. Eine Regulierung erfolgte nicht. Es ist Klage erhoben worden. Daraufhin hat die Fluggesellschaft nach Zustellung der Klage bezahlt. Sämtliche Kosten mussten von der Gesellschaft übernommen werden.

 

Flug AB 2347 mit Air Berlin von Las Palmas nach Düsseldorf am 30.05.2016 mit 17-stündiger Verspätung. Der Flug startete mit 3-stündiger Verspätung in Gran Canaria und konnte nicht in Düsseldorf landen, sondern musste in Köln / Bonn landen. Die Landung erfolgte um 02.00 Uhr am 31.05.2016. Dem Passagier wurde erklärt, ein Transport nach Düsseldorf gäbe es nicht. Er müsse diesen selbst organisieren. Der Mandant fuhr daher mit dem Taxi vom Flughafen Köln / Bonn nach Hause und bezahlt dafür 140,00 €. Der Mandant hat zunächst für insgesamt 3 Reisende Ansprüche geltend gemacht, und zwar in Höhe von 3 * 400,- € als Ausgleichszahlung zzgl. der Taxikosten, insgesamt daher 1.340,- Die Fluggesellschaft lehnte die Ansprüche ab, hat dem Mandanten allerdings einen Gutschein von 90,- € angeboten. Darauf ist der Mandant nicht eingegangen, sondern hat anwaltliche Hilfe durch uns in Anspruch genommen. Der Anspruch nur für diesen 1 Passagier in Höhe von 540,- € ist dann außergerichtlich durch uns geltend gemacht worden. Ca. 2 1/2 Wochen später wurde der Anspruch von der Fluggesellschaft erneut abgelehnt unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand, der aber nicht näher dargelegt wurde. Eine Woche später ist Klage eingereicht worden. Einen weiteren Monat später hat die Fluggesellschaft die Hauptforderung sowie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten bezahlt. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Kosten des gesamten Verfahrens musste die Fluggesellschaft bezahlen.

 

Für die anderen beiden Passagiere haben wir im Anschluss an die Beendigung des ersten Klageverfahrens auch den Auftrag zur Durchsetzung der Ausgleichsansprüche erhalten. Die Fluggesellschaft wurde von uns außergerichtlich aufgefordert, zu bezahlen. Aufgrund ausbleibender Reaktion mussten wir erneut Klage erheben. Nach Klagezustellung sind dann die Ansprüche von der Fluggesellschaft bezahlt worden und im Anschluss auch sämtliche Kosten des Verfahrens.

 

Flug AB 3203 und 6771 mit Air Berlin von Marsa Alam nach Nürnberg und weiter Düsseldorf am 12.05.2016 mit 30-stündiger Verspätung abgeflogen. Mandant wurde nach Nürnberg geflogen. Ein Weiterflug nach Düsseldorf wurde dem Mandanten nicht ermöglicht. Er wurde auf die Bahn verwiesen. Der Mandant hat den Anspruch ( 600,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Eine Regulierung blieb aus. Eine außergerichtliche Zahlung blieb auch nach anwaltlicher Aufforderung aus. Mittlerweile ist der Anspruch vor dem Amtsgericht Düsseldorf rechtshängig gemacht worden. Die Fluggesellschaft hat nach Zustellung der Klage die Forderung bezahlt. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Die Fluggesellschaft muss die Kosten tragen.

 

Flug AB 6445 mit Air Berlin von Berlin / Tegel nach Düsseldorf am 20.03.2016 gestrichen. Umbuchung auf AB 6447, so dass Abflug und Ankunft um ca. 2 Stunden 15 Minuten zu spät. Mandanten haben den Anspruch zunächst selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft hat den Anspruch abgelehnt mit dem Argument des außergewöhnlichen Umstandes. Nach anwaltlicher Geltendmachung wird nun mit dem Fluglotsenstreit in Frankreich argumentiert. Es musste Klage erhoben werden. Nach Zugang der Klage hat die Fluggesellschaft den eingeklagten Betrag inclusive aller Kosten bezahlt. Der Rechtsstreit wurde erledigt.

Interessanterweise hat die Fluggesellschaft in einem weiteren den selben Flug betreffenden Fall sich ebenso erst verklagen lassen - trotz unseres Hinweises auf den Ausgang des ersten Klageverfahrens - und auch dann erst nach Klagezustellung die Forderungen erfüllt.

 

Flug BA 0042 und BA 0938 mit British Airways von Kapstadt über London-Heathrow nach Düsseldorf mit Verspätung von 3 Stunden 50 Minuten am 09 / 10.03.2016Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch.Dem Mandanten gegenüber hatte die Fluggesellschaft den Anspruch mit dem Argument von Sicherheitsgründen und Beschränkungen des Luftraums abgelehnt . Außergerichtliche Zahlung des Ausgleichsanspruchs zzgl. der Anwaltskosten der Fluggesellschaft nach anwaltlicher Aufforderung, aber nur zu 50 %, da gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c auf Kürzung berufen.

 

Flug XG 2930 mit Sunexpress Deutschland von Marrakesch nach Düsseldorf mit Verspätung von 5 Stunden am 08.02.2016: Beratende Tätigkeit für Mandanten. Entwurf eines Anspruchschreibens, welches die Mandanten zunächst selbst versandten. Die auf diese Art und Weise geltend gemachten Ansprüche von 800,- € (2 Passagiere)  wurde von der Fluggesellschaft binnen der gesetzten Frist reguliert. Weitere Tätigkeit war nicht erforderlich. 

 

Flug ST 3701 mit Germania von Fuerteventura nach Düsseldorf mit Verspätung von 5 Stunden am 16.01.2016: Die Mandaten haben nach Beratung bei mir ihren Anspruch ( 2 * 400,- €) zunächst selbst geltend gemacht. Die Fluggesellschaft reagierte nicht, so dass der Anspruch mit Anwaltsschreiben weiter verfolgt wurde. Die Fluggesellschaft reagierte dann und bezahlte binnen ca. 3 Wochen. 

 

Flug AB 2226 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Las Palmas / Gran Canaria mit Verspätung von mehr als 14 Stunden am 27.09.2015Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € (2 Passagiere) zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Außergerichtliche Zahlung des Ausgleichsanspruchs der Fluggesellschaft nach anwaltlicher Aufforderung.

 

Flug AB 2226 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Las Palmas / Gran Canaria mit Verspätung von mehr als 14 Stunden am 27.09.2015Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 400,- € zzgl. Kosten für Ersatzflug, weil Mandant ein Kreuzfahrtschiff in GC erreichen musste und deshalb ersatzweise von Paderborn nach GC geflogen ist. Auch anwaltliche Rechtsverfolgungskosten wurden geltend gemacht.. Außergerichtliche Zahlung des Ausgleichsanspruchs der Fluggesellschaft nach anwaltlicher Aufforderung erfolgte nicht. Einreichung der Klage führte zu einem Anerkenntnis der Fluggesellschaft in voller Höhe.

 

Flug AB 3156 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Kos mit Verspätung von 9 Stunden am 19.09.2015 nach unplanmäßiger Zwischenlandung in München: Tätigkeit für Mandanten nach gescheitertem Versuch einer Mediatorin. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Nach Fristablauf und mangels Reaktion erfolgte Klageerhebung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf in voller Höhe.

 

Flug AB 3156 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Kos mit Verspätung von 9 Stunden am 19.09.2015 nach unplanmäßiger Zwischenlandung in München: Tätigkeit für Mandanten nach gescheitertem eigenem Versuch. Die Fluggesellschaft reagierte auf das Schreiben des Mandanten nicht. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 400,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Ausgleichsforderung bezahlte die Fluggesellschaft nach anwaltlicher Aufforderung. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden nicht bezahlt, so dass Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf zu erheben war. Die Fluggesellschaft erkannte den Anspruch und die Kostenlast an. Es erging Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf in voller Höhe.

 

Flug DE 6762 mit Condor von Düsseldorf nach Antalya mit Verspätung von mehr als 4 Stunden am 05.09.2015: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Es wurde nur ein Gutschein angeboten. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Nach Fristablauf Klageerhebung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf in voller Höhe.

 

Flug AB 7765 mit Air Berlin von Palma de Mallorca nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 6 Stunden am 30.08.2015Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 250,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Außergerichtliche Zahlung des Ausgleichsanspruchs der Fluggesellschaft. Übernahme der Rechtsanwaltskosten wurde abgelehnt. Nach Fristablauf Klageerhebung insoweit vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf in voller Höhe.

 

Flug TK 1526 / TK 714 mit Turkish Airlines von Düsseldorf nach Lahore über Istanbul am 29. / 30.08.2015 mit mehr als 13 Stunden Verspätung: Mandanten wurde bei uns anwaltlich über ihre Ausgleichsansprüche in Höhe von jeweils 600,- € beraten und in die Lage versetzt, diese zunächst selbst geltend zu machen. Die Fluggesellschaft hat daraufhin bezahlt, so dass die anwaltliche Beratung hier schon zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche verholfen hat.

 

Flug DE 3435 mit Condor von Las Palmas nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 7 Stunden am 26.08.2015: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Es wurde nur ein Gutschein angeboten. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Nach Fristablauf Klageerhebung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf in voller Höhe.

 

Flug DE 3203 mit Condor von Antalya nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 17 Stunden am 29.07.2015: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch, in dem nur zögerlich reagiert wurde, aber nicht bezahlt wurde. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 3 * 400,- € = 1.200,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Als Reaktion meldeten sich Anwälte für die Fluggesellschaft, die einen technischen Defekt (Bruch der Bremsscheibe) als Ursache für die Verspätung mitteilten, und die Auffassung vertraten, dies sei ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel. Ansprüche wurden abgelehnt, aufgrund des Wunsches der Fluggesellsvorchaft nach einer ungetrübten Kundenbeziehung wurden 750,- € als Vergleichssumme geboten. Dieses Angebot wurde abgelehnt. Noch Fristablauf Klageerhebung zahlte die Fluggesellschaft den geforderten Betrag von 1.200,- €. Auf die Weiterverfolgung der Rechtsanwaltskosten wurde aus wirtschaftlichen Gründen verzichtet.

 

Flug ST 3701 mit Germania von Fuerteventura nach Düsseldorf mit Verspätung von 5 Stunden am 27.07.2015Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 1.200,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Außergerichtliche Zahlung des geltend gemachten Gesamtbetrages durch Fluggesellschaft.

 

Flug BA 938 bzw. BA 98 mit British Airways von Toronto über London nach Düsseldorf mit einer Abflugverspätung von 32 Minuten Toronto am 24.07.2015. In London wurde Mandanten die Mitnahme für den Weiterflug verweigert, weil der Check in Schalter bereits geschlossen sei und die Mandanten schon umgebucht seien auf den Flug BA 944 um 17.35 Uhr. Die Mandanten erreichten Düsseldorf erst mit knapp 9-stündiger Verspätung. Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Die Fluggesellschaft wies die Ansprüche mit Verweis auf Beschränkungen des Luftraums, und damit außerhalb der Einflusssphäre der Fluggesellschaft, den Mandanten gegenüber zurück. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 2.400,- € (4 Passagiere a 600,- €) zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Fluggesellschaft erkennt Anspruch außergerichtlich an und bezahlt binnen 4 Wochen komplett.

 

Flug AA 108 bzw. BA 0942 mit American Airlines von Los Angeles nach London und Weiterflug nach Düsseldorf mit British Airways am 18.07.2015. Aufgrund einer Verspätung von ca. 2 1/2 Stunden auf dem Flug nach London wurde der Anschlussflug nach Düsseldorf verpasst. BA nahm Umbuchung auf BA 0936, 20.07.2015, 07.40 Uhr mit Ankunft in Düsseldorf um 10.00 Uhr vor. Notwendige Übernachtung wurde von BA übernommen. Dieser Flug wurde jedoch erneut gestrichen, so dass Abflug mit BA 0942 am 20.07.2015 um 15.12 Uhr und Ankunft in Düsseldorf um 17.31 Uhr. BA lehnte vom Mandanten geltend gemachte Ansprüche ab und verwies auf American Airlines. Wir haben den Mandanten beraten, dass er für den Flug der American Airlines nach London keinen Anspruch hat, weil die Fluggastrechte - VO nicht anwendbar ist. Denn die durchführende Fluggesellschaft hat ihren Sitz nicht in der EU. Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) kamen auch nicht in Betracht. Aber da der umgebuchte Flug London - Düsseldorf gestrichen worden ist, entstand ein unabhängiger Anspruch gegen BA für den Flug London - Düsseldorf. Hier wurden 500,- € (2 Passagiere) von uns zzgl. Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Diesen Anspruch hat BA binnen weniger Tage anerkannt und bezahlt. 

Beauftragung erfolgte April 2016. Regulierung nach ca. 14 Tagen.

 

Flug AB 3160 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Faro mit Verspätung vom mehr als 4 Stunden nach unplanmäßiger Zwischenlandung in Palma de Mallorca am 06.05.2015: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch, da Fluggesellschaft überhaupt nicht reagierte. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € sowie Anspruch wegen nicht bereitgestellter XL-seats zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Als Reaktion erfolgte ein Gutscheinangebot, welches umgehend abgelehnt wurde. Vor Klageeinreichung hat die Fluggesellschaft den kompletten Anspruch bezahlt.

 

Flug DE 3162 mit Condor von Frankfurt nach Montego Bay mit Verspätung von mehr als 25 Stunden am 01.04.2015: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten, Anspruch iHv 1.200,- € für 2 Personen. Wegen Problemen an der Hydraulik entschied der Pilot,den Flug nach 2 1/2 Stunden abzubrechen und zurückzukehren. Die Mandanten wurden im Hotel untergebracht und flogen am nächsten Tag. Die Rechtsanwälte der Fluggesellschaft meldeten sich, lehnten die Ansprüche mit dem nicht weiter präzisierten Argument des außergewöhnlichen Umstandes ab, und boten gleichzeitig als Vergleich die Hälfte (600,- ) an. Dies haben wir abgelehnt. Nach Klageeinreichung, aber vor Zustellung wurde der komplette Betrag bezahlt. Das Klageverfahren musste nicht weitergeführt werden.

 

Flug JAF 303 mit Jetair von Brüssel nach Montego Bay mit Beförderungsverweigerung wegen angeblich falschen Visums am 21.01.2015. Beim Check-In wurde trotz gültiger Reisepapiere die Mitnahme einer zu dem Zeitpunkt staatenlosen Passagierin verweigert. Die Reise nach Jamaica verschob sich daher um drei Tage. Es musste ein Ersatzflug von Frankfurt nach Montego Bay gebucht werden. Es sind die Kosten für den Ersatzflug geltend gemacht worden, diverse Transportkosten und nutzlos gewordene Parkkosten. Ebenso wurde wegen der zu Unrecht verweigerten Beförderung gemäß der EU-VO ein Ausgleichsanspruch von 1.200,- € geltend gemacht. Der Anspruch wurde erfolgreich außergerichtlich in voller Höhe durchgesetzt. Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden bezahlt.

 

Flug AB 7461 mit Air Berlin von Abu Dhabi nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 3, aber weniger als 4 Stunden am 22.12.2014: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch, da Fluggesellschaft nur einen Gutschein über 250,- € angeboten hat. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 600,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Da die Fluggesellschaft sich nun auf die Möglichkeit der Kürzung gemäß Art. 7 Abs. 2 c) berief, konnten nur noch 300,- € realisiert werden. Dieser Betrag zzgl. Rechtsanwaltskosten wurde bezahlt. 

 

Flug DE 4068 mit Condor von Düsseldorf nach Hurghada mit Verspätung von mehr als 6 Stunden am 20.11.2014: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 1.200,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten. Außergerichtlich wurde von der Fluggesellschaft auf einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel hingewiesen, und aus Kulanz die Hälfte des Betrages angeboten. Dieses Angebot haben wir abgelehnt und  Klage erhoben vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anwaltlich vertretene Fluggesellschaft beantragt zunächst Klageabweisung, bezahlt dann 800,- €. Nach Fortsetzung des Verfahrens werden weitere 400,- € anerkannt. Der gesamte Ausgleichsanspruch konnte erfolgreich durchgesetzt werden. Vorgerichtliche Anwaltskosten mussten nicht ersetzt werden, da es am Verzug fehlte.

 

Flug DE 4068 mit Condor von Düsseldorf nach Hurghada mit Verspätung von 4 Stunden am 06.11.2014 und Flug DE 4069 mit Condor von Hurghada nach Düsseldorf am 20.11.2014 mit 6 Stunden Verspätung: Die Mandanten (3 Passagiere) waren sowohl auf dem Hinflug als auch auf dem Rückflug von Flugverzögerungen betroffen. Die Mandanten haben zunächst im Nov. 2014 selbst Ansprüche gegen Condor geltend gemacht. Die Fluggesellschaft lehnte diese für beide Flüge mit dem Argument des unerwarteten Flugsicherheitsmangels ab. Die Mandanten beauftragten uns im Februar 2015. Da die Entfernung von Düsseldorf nach Hurghada 3.500 km übersteigt und die Verspätung jeweils mehr als 4 Stunden betrug, haben wir insgesamt 3.600,- € für die Flugverzögerungen geltend gemacht, dazu wegen nicht genügender Verpflegung pro Person und Flug 10,- € als Aufwendungsersatz (insgesamt 60,- €) sowie Fahrtkostenersatz von 45,- € (Der Rückflug landete in Köln anstatt in Düsseldorf nachts um 01.40 Uhr, so dass die Mandanten sich dort abholen ließen und nicht noch mit dem Bus nach Düsseldorf fuhren). Die Fluggesellschaft reagierte gar nicht, so dass im März 2015 Klage zum Amtsgericht Düsseldorf auf Zahlung von 3.705,- € zzgl. vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten erhoben wurde. 3 Tage später meldeten sich die Anwälte der Fluggesellschaft, beriefen sich auf unerwartete Flugsicherheitsmängel und im Hinblick auf den Hinflug auf das 50%-ige Kürzungsrecht im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c der EU-VO, weil die Verspätung unter 4 Stunden betragen hätte. Zur schnellen Erledigung wurden 1.350,- € als Vergleich angeboten. Dieses Angebot haben wir für die Mandanten abgelehnt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat die Fluggesellschaft 2.700,- € anerkannt, so dass Anerkenntnisurteile ergingen. Gestritten wurde nachwievor über die Dauer der Verspätung auf dem Hinflug (mehr oder weniger als 4 Stunden) und über den Verpflegungsmehraufwand von 60,- € sowie den Fahrtkostenaufwand von 45,- €. Die Fluggesellschaft lehnte ein Vergleichsangebot ab, wonach sie noch 105,- € zahlen sollte. Daher musste zur Dauer der Verspätung auf dem Hinflug, zu den Verpflegungs- und Fakrtkosten Beweis erhoben werden durch Vernehmung von 2 Zeugen, von jeder Partei einer. Die Fluggesellschaft konnte nicht beweisen, dass die Verspätung geringer als 4 Stunden war, so dass am Ende ein streitiges Urteil erging, in dem die Fluggesellschaft zur Zahlung weiterer 900,- € als Ausgleich für den verspäteten Hinflug verurteilt wurde, ebenso zur Zahlung eines Verpflegungsmehraufwands von 30,- € zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten. Hinsichtlich des weiteren Verpflegungsmehraufwands von 30,- € und der Fahrtkosten von 45,- € wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht war der Meinung, die Mandanten hätten nach der Ankunft in Köln den Bustransfer nach Düsseldorf nehmen müssen. 

Im Ergebnis erhielten die Mandanten für beide Flüge insgesamt 3.630,- €. Sie unterlagen nur in Höhe von 75,- €. Das Vergleichsangebot der Fluggesellschaft nicht anzunehmen, war die richtige Entscheidung.

 

Flug DE 3202 mit Condor von Düsseldorf nach Antalya mit Verspätung von mehr als 20 Stunden am 22.10.2014: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 400,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten. Außergerichtlich wurde von der anwaltlich vertretenen Fluggesellschaft auf einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel hingewiesen, und aus Kulanz die Hälfte des Betrages angeboten. Dieses Angebot haben wir abgelehnt und  Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf angedroht. Anwaltlich vertretene Fluggesellschaft hat den Betrag vor Klageeinreichung bezahlt. Der gesamte Ausgleichsanspruch konnte erfolgreich durchgesetzt werden. Vorgerichtliche Anwaltskosten mussten nicht ersetzt werden, da es am Verzug fehlte. Auf eine klageweise Geltendmachung - es gibt Gerichte, die auch bei fehlendem Verzug eine Erstattungspflicht sehen - wurde verzichtet.

 

Flug GWI 5053 mit Germanwings von Antalya nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 3 Stunden am 19.10.2014: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 1.680,- € (4 * 400,- € Ausgleichskosten + 80,- € wegen nicht vorgenommener Verpflegung, Art. 9 der EU-VO) zzgl. Rechtsanwaltskosten führte zum Erfolg. 1.680,- € wurden außergerichtlich zeitnah bezahlt. Vorgerichtliche Anwaltskosten mussten nicht ersetzt werden, da es am Verzug fehlte.

 

Flug DE 7616 mit Condor von Heraklion nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 6 Stunden am 28.09.2014: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 800,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten blieb ohne Reaktion. Nach Fristablauf Klageerhebung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anwaltlich vertretene Fluggesellschaft beantragt zunächst Klageabweisung. Es folgt das Anerkenntnis der Ausgleichsanspruch mit Teil-Anerkenntnisurteil über 800,- €. Vorgerichtliche Anwaltskosten mussten nicht ersetzt werden, da es am Verzug fehlte.

 

Flug DE 7616 mit Condor von Heraklion nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 6 Stunden am 28.09.2014: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 400,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten führte zunächst zur Abwehr des Anspruchs durch die von der Fluggesellschaft beauftragten Rechtsanwälte bei Unterbreitung eines Vergleichsangebots in Höhe von 200,- €. Nach Ablehnung diese Angebots wurde der geltend gemachte Betrag seitens der Fluggesellschaft zur Vermeidung der Klage bezahlt. Vorgerichtliche Anwaltskosten mussten nicht ersetzt werden, da es am Verzug fehlte.

Bei diesem Flug haben wir 4 Mandanten vertreten, und die Hauptforderung immer durchsetzen können.  

 

Flug VIM 775 mit Air Via (Bulgarien) von Burgas nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 16 Stunden am 07.09.2014: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv insgesamt 800,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten - blieb ohne Reaktion. Klageerhebung vor dem Amtsgericht Düsseldorf führte zu einem Versäumnisurteil, welches rechtskräftig wurde. Eine freiwillige Zahlung erfolgte trotz des Urteils nicht. Die Zwangsvollstreckung schwebt.

 

Flug W6 1091 mit Wizz Air (Ungarn) von Kattowitz nach Dortmund mit Verspätung von mehr als 5 Stunden am 29.08.2014: Die Mandantin hat im Jahr versucht, die Ansprüche selbst geltend zu machen. Die Fluggesellschaft hat die Ausgleichung abgelehnt mit dem Floskel-Argument des außergewöhnlichen Umstandes. Im Rahmen eines anderen flugrechtlichen Problems sind wir in dieser Angelegenheit Ende April 2016 beauftragt worden. Die außergerichtliche Tätigkeit für die Mandantin - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 250,- € zzgl. Rechtsanwaltskosten - war erfolgreich. Wizz Air hat binnen 3 Wochen den Ausgleichsanspruch sowie die Anwaltskosten bezahlt.

 

Flug KK 8116 mit Atlasjet von Düsseldorf nach Antalya mit Verspätung von 21 Stunden am 31.08.2014: Tätigkeit für Mandanten nach gescheitertem eigenem Versuch, allerdings gegenüber Reiseveranstalter. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Fluggesellschaft reagierte überhaupt nicht. Es wurde eine Klage erforderlich. Besondere Schwierigkeit war hier die Auslandszustellung aufgrund des Sitzes der Fluggesellschaft in der Türkei. Im Anschluss meldeten sich in Deutschland ansässige Rechtsanwälte für die Fluggesellschaft. Es wurde auf einen "unerwarteten Flugsicherheitsmangel" verwiesen, welcher die Fluggesellschaft entlasten sollte. Konkret benannt wurde dieser nicht. Aus Kulanz wurde ein Vergleichsangebot unterbreitet, und zwar Zahlung von insgesamt 400,- €, später erhöht auf 500,- € . Die Anwälte wiesen darauf hin, dass bei Nichtannahme des Vergleich mit einem langwierigen, zeit- und kostenintensiven Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung eines Titels in der Türkei gerechnet werden müsse. Einen Vergleich haben wir trotz des Hinweises der gegnerischen Rechtsanwälte auf die Strategie der Gesellschaft abgelehnt. Nach dem das Gericht darauf hinwies, dass es die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezweifle, da die Mandanten sich nur an den Veranstalter gewandt hatten, wurde die Klage insoweit zurückgenommen. Die Hauptforderung nebst Zinsen und die Kostentragungspflicht der Kosten des Rechtsstreit wurden dann anerkannt, so dass mittlerweile ein Anerkenntnisurteil des Amtsgericht Düsseldorf über 800,- € nebst Zinsen vorliegt. Das Urteil wurde allerdings erst im April 2016 erlassen. Die Zahlung der Fluggesellschaft erfolgte zeitnah.

 

Flug F7 0280 mit Etihad Regional Darwin Airline SA (Schweiz) von Düsseldorf nach Zürich mit Annullierung und dadurch bedingter Umbuchung auf andere Fluggesellschaft am 01.08.2014. Es kam somit zu einer verspäteten Ankunft von knapp 3 Stunden. Der Anspruch ist anwaltlich für die Mandantin geltend gemacht worden und schon binnen 14 Tagen anerkannt worden. Die Auszahlung incl. Rechtsanwaltskosten nahm noch einige Wochen in Anspruch, erfolgte aber ohne gerichtliche Hilfe. 

 

Flug EY 24, EY 402, EY 7664 mit Etihad von Düsseldorf über Abu Dhabi und Bangkok nach Koh Samui mit Verspätung vom mehr als 4 Stunden am 08.06.2014: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch, da Fluggesellschaft lediglich aus Kulanz Meilengutschrift angeboten hat. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 1.200,- € (2 Passagiere). Außergerichtlich erfolgte keine weitere Reaktion. Es musste vor dem Amtsgericht Düsseldorf geklagt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit dem Argument, die Ursache der Verspätung sei erst auf einem Flugabschnitt aufgetreten, der außerhalb der EU lag. Dafür sei der Anwendungsbereich der EU-VO nicht eröffnet. Es war so, dass nach dem ersten Flugabschnitt (Düsseldorf - Abu Dhabi) nur eine Verspätung von ca. 1 Stunde eingetreten war und erst aufgrund der weiteren Verspätung des Abschnitts Abu Dhabi - Bangkok der Anschlussflug nach Koh Samui verpasst wurde, so dass die Verspätung sich auf 4 Stunden erhöhte.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wurde Berufung eingelegt. Hauptargument war, dass das Amtsgericht übersehen hatte, dass die Fluggesellschaft selbst zu Beginn der Korrespondenz mitgeteilt hatte, dass das Flugzeug von Abu Dhabi nach Bangkok operativ verspätet wurde, um auf die Passagiere aus Düsseldorf zu warten. Dies bedeutete, dass der verspätete Abflug in Düsseldorf die weitere Verspätung nach Bangkok verursacht hatte. Das Berufungsgericht - Landgericht Düsseldorf - wies schnell darauf hin, dass unsere Argumentation in der Berufungsbegründung überzeugend sei. Es schlug einen Vergleich vor, wonach Etihad 1.000,- € zahlen sollte. Der Abschlag kam deshalb zustande, weil sich die Beklagte auch auf ihr Kürzungsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der EU-VO berief. Sie meinte, die Verspätung hätte knapp unter 4 Stunden gelegen. Die Beklagte hätte dies beweisen müssen. Um diese Beweisaufnahme zu vermeiden, kam es zum Vergleich.

 

Flug AB 3080 mit Air Berlin von Düsseldorf nach Palma de Mallorca mit Verspätung vom mehr als 5 Stunden am 07.06.2014: Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch, da Fluggesellschaft lediglich Ermäßigung für zukünftige Flüge angeboten hat. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 500,- € (2 Passagiere). Zunächst weiteres Gutscheinangebot, bevor dann ohne das Klage nötig wurde, der Ausgleichsanspruch sowie die Rechtsanwaltskosten bezahlt wurde. 

 

Flug AB 2355 mit Air Berlin von Antalya nach Düsseldorf mit Verspätung von mehr als 5 Stunden bei tatsächlicher Landung in Köln am 31.05.2014Tätigkeit für Mandanten nach vergeblichem eigenen Versuch. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 420,- € (400,- € Ausgleichskosten + 20,- € wegen nicht vorgenommener Verpflegung, Art. 9 der EU-VO) zuzüglich anwaltlicher Rechtsverfolgungs-kosten. Außergerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs durch Mandant blieb erfolglos. Die Gesellschaft reagierte zwar, wollte aber nur eine Gutscheinlösung anbieten. Nach Ablehnung dieser keine weitere Reaktion der Fluggesellschaft, auch nicht auf Anwalts-schreiben. Nach Fristablauf Klageerhebung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf in voller Höhe.

Bei diesem Flug haben wir insgesamt 5 Mandanten vertreten, und in allen Fällen letztlich alle Ansprüche durchgesetzt.

 

Flug X3 2114 mit Tui Fly von Düsseldorf nach Las Palmas / Gran Canaria mit Verspätung von mehr als 5 Stunden am 27.04.2014Tätigkeit für Mandanten. Anwaltliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruch iHv 800,- € (2 Passagiere). Außergerichtliche Zahlung des Ausgleichsanspruchs der Fluggesellschaft nach anwaltlicher Aufforderung.

 

Flug KL 04029 mit KLM Royal Dutch Airlines von Amsterdam nach Dubai wegen Annullierung des Fluges am 15.01.2012: Außergerichtliche Tätigkeit für Mandanten - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs iHv 1.200,- € (2 Passagiere) zzgl. Rechtsanwaltskosten führte zunächst zur Abwehr des Anspruchs durch die Fluggesellschaft. Diese berief sich auf außergewöhnliche Umstände und benannte hier einen konkreten Hintergrund, und zwar einen unmittelbar vor dem Flug aufgetretenen Defekt am Triebwerk. Aus wirtschaftlichen Gründen zum Zweck der schnellen Regelung wurde dann ein Vergleich geschlossen, wonach die Hälfte der Forderung bezahlt wurde.

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Dr. Stefan Mogk
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