Ein Testament ist eine Verfügung von Todes wegen, mit der Sie regeln, was mit Ihrem Vermögen nach dem Tod geschieht. Sofern Sie kein Testament errichtet haben, greift die im BGB geregelte gesetzliche Erbfolge. Es erben die Abkömmlinge des Erblassers(§ 1924 BGB ff.), und neben diesen, der Ehegatte (§ 1931 BGB, § 1371 BGB).
Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Erbrechts ist dabei die Verwandschaft. Die Verwandten des Erblasser werden in Rangordnungen aufgeteilt. Je näher das Verwandschaftsverhältnis ist, so eher wird man gesetzlicher Erbe. Als Abkömmling – also Kinder, Enkel, Urenkel – gehören Sie zu den Verwandten der ersten Ordnung. Weiter entfernte Ordnungen, z.B. die zweite Ordnung – u.a. Geschwister – fallen als gesetzlicher Erbe weg, sofern Verwandte einer höheren Ordnung vorhanden sind, vgl. § 1930 BGB.
Wenn sie sich fragen, ob Sie ein Testament errichten wollen, so sollten Sie zunächst die gesetzliche Erbfolge ermitteln. Wenn diese Ihnen nicht gefällt, und sie Ihr Erbe anders regeln wollen, benötigen Sie eine Verfügung von Todes wegen. Dies kann ein Testament sein, oder ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.
Wenn sie ein Testament errichten wollen, bedenken Sie Folgendes: Sie gestalten damit den Verbleib Ihres Vermögens nach Ihrem Tod. Mithin regeln Sie etwas, dass große Bedeutung hat, über das Sie sich längere Zeit Gedanken gemacht haben und das längere Zeit Bestand hat. Ein Testament kann zwar widerrufen, geändert oder angepasst werden, jedoch ist dies nichts Alltägliches. Daher sollten Sie sich für die Testamentserrichtung Zeit nehmen und sich nicht auf Mustervorlagen im Internet verlassen.
Form des Testaments:
Ein Testament kann notariell beurkundet werden oder es kann handschriftlich errichtet werden. Dies ist in § 2247 BGB geregelt. Dort heißt es: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“
Beim eigenhändig oder handschriftlichen Testament muss zwingend der gesamte Text des Testaments vom Erblasser persönlich mit eigener Hand zu Papier gebracht werden und unterschrieben werden. Es darf weder ein Computer oder eine Schreibmaschine genutzt werden. Nur ein komplett handschriftliches Testament ist wirksam.
Auch darf der Erblasser sich nicht der Hilfe anderer Personen beim Schreiben bedienen. Er muss das gesamte Testament selbst schreiben. Anderenfalls ist das Testament unwirksam. Dieses strenge Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit. De Handschrift jedes Menschen trägt sehr individuelle Züge. Diese läßt sich bei einem längeren Text im Zweifelsfall auf die Echtheit überprüfen. Hierfür gibt es spezielle Sachverständige.
Weiteres zwingendes Erfordernis ist die eigene Unterschrift des Erblassers, idealerweise mit Vor- und Nachnamen. Entscheidend ist aber, dass die Unterschrift dem Erblasser zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Diese Unterschrift gehört an das Ende des Testaments, denn sie hat eine Abschlussfunktion.
Eine Orts- und Datumsangabe sollte auch erfolgen, auch wenn ein Testament bei Fehlen von Orts- und Zeitangabe nicht zwingend unwirksam ist. Es handelt sich um eine sogenannte Soll.-Vorschrift. Dennoch empfiehlt sich immer, Datum und Ort der Testamentserrichtung anzugeben. Dies ermöglich die Feststellung, wann das Testament errichtet worden ist. Bedeutend ist der Zeitpunkt, falls es mehrere Testamente gibt, damit sich ermitteln, welches davon gültig sein soll.
Auch kann das Datum Bedeutung gewinnen bei der Frage, ob der Erblasser noch testierfähig gewesen ist.
Eine Besonderheit gilt beim gemeinschaftlichen Testament (siehe auch dort), denn hier wird das Testament von einem der Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartner handschriftlich geschrieben und unterschrieben und vom anderen nur noch unterschrieben, jeweils unter Angabe von Ort und Datum.
Aufbewahrung des Testaments:
Ein Testament muss im Erbfall eröffnet werden. Hierfür ist das Nachlassgericht bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das Testament kann vom Nachlassgericht nur dann eröffnet werden, wenn es über das Testament verfügt.
Dies geschieht am einfachsten, wenn das Testament nach privatschriftlicher Errichtung dem Nachlassgericht zur besonderen, amtlichen Verwahrung überlassen wird. Denn das Nachlassgericht erfährt vom Tode eines Menschen durch die Standesämter automatisch. Es prüft dann die gerichtseigene Testamentskartei. Ein beim Nachlassgericht aufbewahrtes Testament wird automatisch gefunden und eröffnet. Dies ist nicht anders als bei einem notariell beurkundeten Testament.
Die besondere amtliche Verwahrung ist mit pauschalen Gerichtskosten in Höhe von 75,00 € und einer weiteren Gebühr von 18,00 € für die Aufnahme in das zentrale Testamentsregister verbunden. Der Nachlasswert ist für diese Gebühren nicht mehr relevant.
Eine Verpflichtung zur amtlichen Verwahrung gibt es nicht. Ihr Testament wird mit Unterschrift sofort wirksam, sofern die oben beschriebenen Formvorschriften und –regeln eingehalten werden. Sie können das Testament daher auch selbst aufbewahren. Dann muss es aber jemand nach dem Tod des Erblassers finden, also Kenntnis vom Testament und dessen Aufbewahrungsort haben. Es besteht in diesen Fällen das Risiko, dass es die falsche Person (enterbt) findet und vernichtet.
Derjenige, der ein Testament findet, ist verpflichtet, dieses im Original beim Nachlassgericht abzuliefern., vgl. § 2259 BGB: „Wer ein Testament, dass nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nach dem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.“
Widerruf eines Testaments:
Grundsätzlich ist der Widerruf eines Testaments jederzeit möglich, vgl. § 2253 BGB: „Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.“
Die praktische Erfahrung lehrt allerdings, dass es oftmals nicht ganz so einfach ist, wie es sich zunächst anhört. Es gibt diverse zu beachtende Regeln, und es gibt immer wieder Streit um die Wirksamkeit eines Widerrufs. Daher empfiehlt sich zuvor eine anwaltliche Beratung.
Durch Errichtung eines neuen Testaments wird ein früheres Testament in der Regel widerrufen, sofern das neue Testament inhaltlich dem früheren Testament widerspricht. Enthält das neue Testament lediglich Ergänzungen, dann bleibt das alte Testament wirksam.
Der Widerruf kann durch Vernichtung des Testaments zum Ausdruck gebracht werden. Wenn ein privatschriftliches Testament in amtliche Verwahrung gegeben wurde, dann kann es jederzeit wieder herausverlangt werden. Es bleibt jedoch wirksam.
Anders ist es beim notariell errichteten Testament. Dieses verliert seine Wirksamkeit, wenn es aus der amtlichen Verwahrung gegeben wird, vgl. § 2256 BGB. Ausgehändigt wird es nur dem Erblasser persönlich. Ein gemeinschaftliches Testament wird nur an beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gemeinsam herausgegeben.
Inhalt des Testaments:
In einem Testament können bestimmte Personen zum Erben eingesetzt werden, es können bestimmte Personen enterbt werden (auch ohne Erbeinsetzung), es können Vermächtnisse verfügt werden, Auflagen oder Teilungsanordnungen erklärt werden, eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden oder eine Rechtswahl im Sinne des Art. 22 EUErbVO.
Zu Erben eingesetzt werden können eine oder mehrere Personen. Es können Ersatzerben benannt werden, Vor- und Nacherben oder Schlusserben
Sprechen Sie uns an: 0208 / 80 11 22, oder mail @: info@anwalt-dr-mogk.de oder rechtsanwaelte@dr.mogk@t-online.de
Wir stehen gerne für ein persönliches, beratendes Gespräch bei Fragen zur Testamentsgestaltung zur Verfügung. Wir helfen Ihnen bei der Errichtung eines Testaments, ob Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament. Wir erstellen gerne einen Testamentsentwurf. Wir beantworten aber auch Fragen, wenn Sie durch ein Testament Erbe geworden sind oder enterbt worden sind oder mit einem Vermächtnis bedacht worden sind.
Bedenken Sie, dass ein gut formuliertes Testament spätere Schwierigkeiten vermeidet.