Ja, unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund des verabschiedeten Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie: Grund für den Mietrückstand muss zwingend die Corona-Krise sein, z. B. die Anordnung von Kurzarbeit oder eine krisenbedingte Arbeitslosigkeit. Ansonsten besteht für Mieter weiterhin die Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Miete.
Wenn Mieter wegen Folgen der Corona-Krise ihre Miete nicht bezahlen können, sollen sie die Möglichkeit erhalten, ihre Mietzahlungen vom 1. April bis 30. Juni 2020 auszusetzen. Die angehäuften Mietschulden müssen sie zu einem späteren Zeitpunkt allerdings zurückzahlen.
Der Bundestag hat am 25.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Dieses hat Auswirkungen auf das Mietrecht. Mieterinnen und Mieter, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum von April bis Juni 2020 ihre Miete nicht oder nicht vollständig zahlen können, sind ab April 2020 bis Ende Juni 2020 vor der Kündigung ihrer Mietverträge wegen Zahlungsverzugs sicher. Bei einem längeren Anhalten der Corona-Pandemie ist geplant, diese Regelung bis zum September 2020 auszudehnen.
Es handelt sich um einen krisenbedingten Kündigungsschutz, der als Ausnahme zu der Regelung des § 543 BGB zu betrachten ist. § 543 BGB regelt grundsätzlich das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug.
Wer nun aber denkt, er / sie könne Mietzahlung von nun an einstellten, liegt falsch. Es müssen bestimmte Bedingungen eingehalten sein. Die Nichtbezahlung des Mietzinses muss auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Dies muss der Mieter, der sich zum Schutz vor einer außerordentlichen Kündigung darauf berufen möchte, glaubhaft nachweisen können. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder durch einen Nachweis des Verdienstausfalls oder die Vorlage eines staatlichen Leistungsbescheides geschehen.
Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann der Nachweis vorgelegt werden, dass der Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie untersagt ist.
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt jedoch bestehen. Wer also im April oder Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie nicht bezahlen kann, muss diese Zahlung nachholen. Hierzu wird als Frist der 30.06.2022 gesetzt.
Dem Mieter, der Zahlungsschwierigkeiten hat, wird dringend empfohlen, deshalb Kontakt zu seinem Vermieter aufzunehmen und diesen über die Schwierigkeiten zu informieren. Dies sollte - zu Beweiszwecken - schriftlich geschehen.
Wen betrifft die Gesetzesänderung?
Die Gesetzesänderung gilt für Mieter von Wohnräumen sowie von Gewerberäumen, sie gilt ebenso für Pachtverhältnisse und Grundstückspacht.
Umzüge während der Corona-Pandemie?
Ein Umzug in eine neue Wohnung ist nicht verboten. Eine Verschiebung des Umzugs ist jedoch anzuraten, sofern dies möglich ist. Hierzu sollte Kontakt aufgenommen werden zu dem Vermieter. Sollte ein Umzug aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten unvermeidlich sein, so ist es aufgrund der Kontaktbeschränkungen sinnvoll, ein Umzugsunternehmen zu beauftragen. Auf jeden Fall sind die Abstandsregelungen zu beachten. Auf eine Vielzahl privater Umzugshelfer sollte verzichtet werden.
Duldung einer Wohnungsbesichtigung während der Corona-Pandemie?
Dies hängt vom Einzelfall ab. Es kommt auf den Grund der Wohnungsbesichtigung an
Minderung des Mietzinses?
Sollte ein Mieter seine Mietwohnung nicht nutzen können, weil er aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung nicht in die Wohnung darf, dann muss der Mietzins trotzdem bezahlt werden. Denn ein Mangel an der Mietsache im Sinne des § 537 BGB liegt nicht vor.
Sollte ein Mangel an der Mietwohnung vorliegen, und der Vermieter diesen nicht beseitigen unter Verweis auf die Corona-Pandemie, so steht dem Mieter ein Minderungsrecht zu.