Grundsätzlich steht immer das Kindeswohl im Vordergrund und muss bei allen Entscheidungen berücksichtigt werden. Wenn die Umgangsregelungen nicht eingehalten werden können, können Ersatzregelungen gefunden werden. Hierfür kann zur besseren Kommunikation das zuständige Amt etwa per Videoanruf hinzugeschaltet werden.
In diesem Fall ist der Kontakt zunächst verboten, bis sich die Person wieder erholt hat. Es ist davon auszugehen, dass die zweiwöchige Kontaktsperre dem jeweiligen Elternteil zugemutet werden kann, um das Kindeswohl nicht zu gefährden.
Grundsätzlich dürfen Eltern den Kontakt nicht verweigern. Ausnahmen bestehen hier dann, wenn Kind oder Elternteile oder sonstige Personen aus dem Umfeld mit dem Virus infiziert sind oder möglicherweise sich damit infiziert haben könnten. Für diesen Zeitraum kann der Umgang verweigert werden.