Die Corona-Krise stellt zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor enorme Herausforderungen. Während einige Betriebe jetzt Kurzarbeit beantragen müssen, werden in anderen bereits Kündigungen ausgesprochen; vor allem Minijobber sind betroffen. Was rechtens ist und was nicht – und was Sie jetzt tun können:
Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten ausschließlich Personen, die sich in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Damit haben auch Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber, Rentner oder Auszubildende haben keinen Anspruch.
Unter bestimmten Umständen kann eine aufgrund des Coronavirus ausgesprochene Kündigung berechtigt sein, wenn der Betrieb z. B. zur Aufrechterhaltung in der Corona-Krise verkleinert werden muss (betriebsbedingte Kündigung). In Betracht kommt auch eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert oder fahrlässig trotz Infektion zur Arbeit kommt.
Seit 18.03.2020 ist ein Betreten der Gebäude der Arbeitsagentur im Regelfall nicht mehr möglich. Allerdings besteht für Notfälle vor Ort eine Kontaktmöglichkeit. Alle persönlichen Gesprächstermine entfallen derzeit ohne Rechtsfolgen. Eine Absage ist nicht erforderlich.
Verdienstausfall
Viele Arbeitnehmer können ihrer Arbeit momentan nicht nachgehen – sei es, weil das Geschäft vorübergehend schließen muss oder weil sie sich in Quarantäne befinden. Wie sieht es in solchen Fällen mit dem Gehalt aus? Und was können Selbstständige tun?
Der Arbeitgeber trägt aufgrund seiner Fürsorgepflicht das Risiko und darf die Gehaltzahlung auch während der Schließung nicht einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind.
Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung vor, die dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ähnelt und die sich am Verdienstausfall durch das Tätigkeitsverbot orientiert. Selbstständige, Freiberufler und Gründer erhalten demnach auf Antrag eine Entschädigung in Höhe ihres monatlichen Nettoarbeitseinkommens.
Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten in der aktuellen Krise von zu Hause aus. Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es trotz entsprechender Pläne jedoch nicht. Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht einfach einseitig dazu verpflichten. Dazu bedarf es üblicherweise einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wird aber derzeit überwiegend per Weisung durch den Arbeitgeber gelöst.
Arbeitnehmer, die unter Quarantäne stehen, aber keine Symptome haben, gelten als arbeitsfähig. Sofern sie die Möglichkeit dazu haben (z. B. was Arbeitsmittel betrifft), sind sie in der Quarantäne weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitarbeiter nicht anstecken. Dazu gehört das Bereitstellen von Desinfektionsmittel, Atemschutzmasken und die Sensibilisierung der Mitarbeiter für die möglichen Ansteckungswege. Schon bei dem Verdacht auf eine Ansteckung müssen Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren und seine Anweisungen befolgen.